Die
Schweiz galt lange Zeit als das freieste Land unter den bürgerlichen
Staaten, in der Schweiz werden infolge des bäuerlichen Charakters
des Landes, der verhältnismäßig langsamen Entwicklung der
Herrschaft des großen Industrie- und Bankkapitals, der
verhältnismäßig schwachen Organisation der Verwaltung und daher
des Fehlens eines straffen Verwaltungsapparats die formalen
bürgerlichen Freiheiten am weitestgehenden verwirklicht, Bis zum
Weltkrieg und auch während des Weltkrieges diente die Schweiz als
Zufluchtsort für die politischen Emigranten, die das Asylrecht
genossen. Im Jahre 1919 jedoch, als die revolutionäre Bewegung in
der Schweiz selbst für die Bourgeoisie drohende Ausmaße annahm,
begann die Regierung den Artikel 70 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft weitgehend anzuwenden, in dem es
heißt: „Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, die die innere oder
äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem
schweizerischen Gebiet wegzuweisen“. Auf diese Weise bemühte sich
die schweizerische Bourgeoisie, jene revolutionären Emigranten
loszuwerden, die aktiv an der Arbeiterbewegung in der Schweiz
teilnahmen. [Ausgewählte Weerke, Band 7] |
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