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Urteil des Moskauer Revolutionstribunal vom 2. 5. 1918 LB

Am 2. Mai 1918 wurde in der Verhandlung gegen vier Mitarbeiter der Moskauer Untersuchungskommission vom Moskauer Revolutionstribunal ein Urteil gefällt. Die Angeklagten, die sich der Korruption und Erpressung schuldig gemacht hatten, erhielten eine Strafe von nur sechs Monaten Gefängnis. Am 4. Mai brachte Lenin im ZK der KPR(B) den Antrag ein, die Richter, die ein so mildes Urteil gefällt hatten, aus der Partei auszuschließen.

Gemäß den Anweisungen W. I. Lenins verpflichtete der Rat der Volkskommissare das Volkskommissariat für Justiz, „in kürzester Zeit" einen Dekretentwurf „über eine hohe Mindeststrafe für Korruption und jede Beihilfe zur Korruption" auszuarbeiten. Der vom Volkskommissariat für Justiz eingebrachte und auf der Sitzung des Rats der Volkskommissare am 8. Mai beratene Entwurf des „Dekrets über die Korruption" wurde von Lenin präzisiert und dann als Dekret bestätigt. (Siehe: Dekrete der Sowjetmacht, Bd. II, 1959, S. 236/237 und 240-242, russ.)

Das Gesamtrussische ZEK revidierte das Urteil gegen die vier Mitarbeiter der Moskauer Untersuchungskommission. Drei von ihnen wurden zu je 10 Jahren Gefängnis verurteilt.

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