Glossar‎ > ‎

Zeitweilige Verpflichtung

Zeitweilig verpflichtet blieben die Bauern nach der Befreiung und während einer gewissen Übergangsperiode, solange sie die Ablösungszahlungen noch nicht aufgenommen hatten. Bis dahin mussten sie nach wie vor dem Gutsherrn Frondienste leisten bzw. Zins (obrok) zahlen (40 Männertage und 40 Frauentage bzw. 8–9 Rubel jährlich für den Höchstanteil). Nach Aufnahme der Ablösungszahlungen wurden sie zu „Bauern-Eigentümern".

Kommentare