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Wladimir I. Lenin 191810013 Telegramm anlässlich der Einnahme Samaras

Wladimir I. Lenin: Telegramm anlässlich der Einnahme Samaras

[„Iswestija" Nr. 223. 13. Oktober 1918. Nach Sämtliche Werke, Band 23, Moskau 1940, S. 285 f.]

Samara ist genommen. Die Wolga ist frei. Es wäre verbrecherisch, die wenigen Tage bis zur Beendigung der Navigation nicht auszunutzen. Es ist notwendig, alle Kräfte anzuspannen, um ein Maximum von Erdöl- und Lebensmittelladungen nach dem Oberlauf der Wolga zu transportieren. Die Durchführung dieser Aufgabe ist unmöglich ohne strengste Zentralisation aller Maßnahmen und genaueste Durchführung der Befehle des Zentrums an Ort und Stelle. In Anbetracht dessen beschließt der Rat der Volkskommissare und schreibt zur strikten Ausführung vor:

1. Sämtliche Wasserfahrzeuge und Transportmittel, die durch die verschiedenen Organisationen requiriert worden sind, unterliegen der unverzüglichen Rückgabe an die Hauptschifffahrtsverwaltung und an das Haupterdölkomitee gemäß den Eigentümerrechten. (Diese Maßnahme erstreckt sich nicht auf die Schiffe und Wasserfahrzeuge, die sich schon im Bestand der Wolga-Kriegsflottille befinden.)

2. Das Recht der Requisition von Schiffen und Wasserfahrzeugen auf der Wolga, das früher verschiedenen Organisationen, Behörden und Personen zugestanden war, wird aufgehoben. Die Requisition von Wasserfahrzeugen, die für Kriegszwecke benötigt werden, kann von nun ab nicht anders als mit jeweiliger besonderer Genehmigung des Revolutionären Kriegsrats der Republik erfolgen.

3. Allen Kommandierenden der Fronten, allen Außerordentlichen Kommissionen sowie allen Sowjets wird vorgeschrieben, unverzüglich strengste Maßnahmen zu ergreifen zur Sicherung des ungehinderten Verkehrs der Schiffe und zum Schutze der Frachten gegen irgendwelche Requisitionen oder Verzögerungen der Beförderung.

4. Die Verfügung über die gesamte Wolga-Zisternenflotte und Über sämtliche auf der Wolga befindlichen Erdölfrachten steht ausschließlich dem Haupterdölkomitee zu. (Telegrammadresse: Glawkoneftj Moskau.) Allen Behörden, einschließlich der militärischen und der Kommandierenden der Fronten wird vorgeschrieben, sämtliche Anordnungen des Haupterdölkomitees, die die Beförderung von Erdölfrachten betreffen und sämtliche Anordnungen der Hauptschifffahrtsverwaltung betreffs der Schilfe widerspruchslos durchzuführen.

5. Die unmittelbare Verfügung über die Erdölfrachten auf der ganzen Wolga wird Genossen Tarwid, Mitglied des Kollegiums des Haupterdölkomitees übertragen; alle Anordnungen, die er oder seine Agenten in Bezug auf Erdöl treffen, sind für sämtliche Behörden ohne jeden Vorbehalt verpflichtend.

6. Alle bis heute erlassenen Verfügungen über Requisitionen, Verbot der Ausfuhr von Erdöl usw. bleiben nur insoweit in Kraft, als sie den Anordnungen des Haupterdölkomitees nicht widersprechen.

7. Der Rat der Volkskommissare, der diese Ausführungen ausdrücklich bestätigt, hat beschlossen, alle, die der vorliegenden Verfügung nicht Folge leisten, ohne Ansehen des Amtes und der Parteizugehörigkeit dem Revolutionären Kriegsgericht zu übergeben. Den örtlichen Agenten des Haupterdölkomitees, der Hauptschifffahrtsverwaltung und des Ernährungskommissariats wird vorgeschrieben, über alle Handlungen der örtlichen Behörden, die die planmäßige Arbeit der zentralen Instanzen stören, sofort nach Moskau Meldung zu machen. Es werden sofort Außerordentliche Kommissionen entsandt werden, um die Schuldigen gerichtlich zu belangen und die Urteile zu vollstrecken.

8. Der Inhalt der vorliegenden Verfügung des Rates der Volkskommissare ist allen örtlichen Exekutivorganen und Amtspersonen kundzugeben.

Lenin

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