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Allrussischen Zentralexekutivkomitee 19171127 Verordnung über die Arbeiterkontrolle

Allrussischen Zentralexekutivkomitee: Verordnung über die Arbeiterkontrolle

[„Iswestija" Nr. 227, 29. (16.) November 1917. Nach Sämtliche Werke, Band 22, Zürich 1934, S. 613 f.]

1. Im Interesse der planmäßigen Regulierung der Volkswirtschaft in allen Industrie-, Handels-, Bank-, Landwirtschafts-, Transport-, Genossenschafts-, Produktions- und sonstigen Unternehmen, die Lohnarbeiter beschäftigen oder Heimarbeit vergeben, wird die Arbeiterkontrolle über Produktion, Kauf-, Verkauf von Produkten und Rohstoffen, ihre Aufbewahrung, sowie über die Finanzen der Unternehmen eingeführt.

2. Die Arbeiterkontrolle verwirklichen alle Arbeiter des betreffenden Betriebes durch ihre gewählten Körperschaften: Betriebsräte, Ältestenräte usw., und zwar gehören diesen Körperschaften Vertreter der Angestellten und des technischen Personals an.

3. In jeder größeren Stadt, in jedem Gouvernement oder Industriebezirk wird ein lokaler Rat für Arbeiterkontrolle geschaffen, der als Organ des Arbeiter-, Soldaten- und Bauernrats sich aus Vertretern der Gewerkschaften, der Betriebsräte und sonstiger Arbeiterkomitees und Arbeitergenossenschaften zusammensetzt.

4. Bis zur Einberufung des Kongresses der Räte für Arbeiterkontrolle wird in Petrograd ein Allrussischer Rat für Arbeiterkontrolle geschaffen, dem Vertreter folgender Organisationen angehören: fünf vom Allrussischen Zentralexekutivkomitee; fünf vom Allrussischen Exekutivkomitee der Bauernräte; fünf vom Allrussischen Gewerkschaftsrat; zwei von der Allrussischen Zentrale der Arbeitergenossenschaften; fünf vom Altrussischen Büro der Betriebsräte; fünf vom Allrussischen Verband der Ingenieure und Techniker; zwei vom Allrussischen Verband der Agronomen; je ein Vertreter von jedem Allrussischen Gewerkschaftsverband mit weniger als 100.000 Mitglieder; je zwei Vertreter von jedem Allrussischen Gewerkschaftsverband mit über 100.000 Mitgliedern; zwei Vertreter des Petrograder Gewerkschaftsrats.

5. In den obersten Organen der Arbeiterkontrolle werden Revisoren-Kommissionen aus Fachleuten (Technikern, Buchhaltern usw.) geschaffen, die auf Initiative dieser Organe oder auf Verlangen der unteren Organe der Arbeiterkontrolle die finanzielle und technische Seite der Unternehmen nachprüfen.

6. Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das Recht, die Produktion zu überwachen, ein Produktionsminimum festzusetzen und Maßnahmen zur Feststellung der Gestehungskosten der Erzeugnisse zu ergreifen.

7. Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das Recht, den gesamten geschäftlichen Briefwechsel des Unternehmens zu kontrollieren. Für die Verheimlichung von Korrespondenz können die Unternehmer vor Gericht gestellt werden. Das Geschäftsgeheimnis wird abgeschafft. Die Unternehmer sind verpflichtet, den Organen der Arbeiterkontrolle alle Bücher und Rechenschaftsberichte sowohl für das laufende Jahr als auch für die verflossenen Berichtsjahre vorzulegen.

8. Die Beschlüsse der Organe der Arbeiterkontrolle sind für die Unternehmer obligatorisch und können nur durch Beschluss der oberen Organe der Arbeiterkontrolle aufgehoben werden.

9. Der Unternehmer oder die Administration des Unternehmens hat das Recht, binnen drei Tagen bei dem entsprechenden höheren Organ der Arbeiterkontrolle gegen alle Beschlüsse der unteren Organe der Arbeiterkontrolle Beschwerde einzulegen.

10. In allen Betrieben sind die Unternehmer und die Vertreter der Arbeiter und Angestellten, die zur Durchführung der Arbeiterkontrolle gewählt worden sind, für die strengste Ordnung, Disziplin und den Schutz des Eigentums vor dem Staat verantwortlich. Wer Material, Erzeugnisse, Bestellungen verheimlicht, falsch Rechnung führt und sonstige Gesetzwidrigkeiten begeht, macht sich strafbar.

11. Die Rayonräte der Arbeiterkontrolle (siehe Punkt 3) entscheiden alle strittigen Fragen und Konflikte zwischen den unteren Kontrollorganen sowie die Beschwerden der Unternehmer, erteilen entsprechend den Besonderheiten der Produktion und den örtlichen Verhältnissen Instruktionen im Rahmen der Beschlüsse und Direktiven des Allrussischen Rats für Arbeiterkontrolle und überwachen die Tätigkeit der unteren Kontrollorgane.

12. Der Allrussische Rat für Arbeiterkontrolle arbeitet allgemeine Pläne der Arbeiterkontrolle und Instruktionen aus, fasst obligatorische Beschlüsse, reguliert die gegenseitigen Beziehungen der Rayonräte der Arbeiterkontrolle und ist die höchste Instanz für alle Fragen der Arbeiterkontrolle.

13. Der Allrussische Rat für Arbeiterkontrolle vereinbart die Tätigkeit der Organe der Arbeiterkontrolle mit allen übrigen Institutionen, die sich mit der Organisierung der Volkswirtschaft beschäftigen.

Eine Verordnung über die Beziehungen zwischen dem Allrussischen Rat für Arbeiterkontrolle und den anderen Organen, die die Volkswirtschaft organisieren und regulieren, wird besonders erlassen werden.

14. Alle Gesetze und Rundschreiben, die die Tätigkeit der Betriebsräte und sonstiger Ausschüsse sowie der Arbeiter- und Angestelltenräte behindern, werden aufgehoben.

Im Namen der Regierung der Russischen Republik:

Vorsitzender des Rates der Volkskommissare: W. Uljanow (N. Lenin)

Volkskommissar für Arbeit: Alexander Schljapnikow

Geschäftsleiter des Rates der Volkskommissare: W. Bontsch-Brujewitsch

Sekretär des Rates der Volkskommissare: N, Gorbunow

Vom Allrussischen Zentralexekutivkomitee am 27. (14.) November 1917 angenommen.

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