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Karl Liebknecht 19100203 Gegen rückständige Gesetze im Forstwesen

Karl Liebknecht: Gegen rückständige Gesetze im Forstwesen

Rede zu zwei sozialdemokratischen Anträgen im preußischen Abgeordnetenhaus

[Nach Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, III. Session 1910, 1. Bd., Berlin 1910, Sp. 1073-1077 und nach Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Band 2, S. 459-465]

Meine Herren, ich will Ihre Aufmerksamkeit lenken auf ein Stück unserer preußischen Gesetzgebung, das einem großen Teile des Hauses ganz gewiss sehr gut bekannt ist, aber der Öffentlichkeit meiner Ansicht nach noch nicht genug. Ich spreche von dem Forstdiebstahlgesetz und von dem Feld- und Forstpolizeigesetz. Wir haben einen Antrag eingebracht, der die Königliche Staatsregierung zu ersuchen bittet, in eine schleunige Revision dieser Gesetze einzutreten, und einen Antrag, der weiter die Königliche Staatsregierung darum ersucht, diejenigen Einnahmen, die von dem Königlichen Forstfiskus entsprechend diesen beiden Gesetzen gemacht werden und auch für dieses Etatsjahr gemacht worden sind, eingehend nachzuweisen.

Das Forstdiebstahlgesetz stammt zwar erst aus dem April des Jahres 1878; es unterliegt aber keinem Zweifel, dass es eine Fülle von so außerordentlich rückständigen und gefährlichen Bestimmungen enthält, dass es dringend an der Zeit ist, hier eine Reform eintreten zu lassen. Meine Herren, ich will nicht von allen den vielen Strafbestimmungen reden, die im Strafgesetzbuch enthalten sind und die bereits ein besonderes Privilegium der Jagd- und Forstberechtigten gegenüber dem übrigen Publikum darstellen; ich will mich ausschließlich auf den Inhalt der beiden Gesetze beschränken, die ich eben nannte.

Zunächst muss die Tatsache auf das lebhafteste befremden, dass außer dem Wertersatz der bei einem Forstdiebstahl oder einer ähnlichen Kontravention Betroffene regelmäßig mit dem fünffachen Werte des Entwendeten in minimo und in sehr zahlreichen Fällen, von denen ich sagen darf, dass sie die Regel sind, mit dem zehnfachen des Wertes in minimo bestraft werden muss. Es gibt des weiteren neben diesen Geldstrafen, die als Minimalstrafen im Gesetz fixiert sind, gegen die es – selbst bei größter Not – keine Milderung, keine Möglichkeit der Abschwächung gibt, nach Paragraph 6 noch Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, nach Paragraph 8 sogar bis zu zwei Jahren, wenn der Täter sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet. Statt der Geldstrafe ist – das ist eine außergewöhnliche Tatsache –, gleichviel ob nach dem System unseres Strafgesetzbuches eine Übertretung oder ein Vergehen vorliegt, substitutionsweise stets auf Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen. Es ist des weiteren eine Verjährung von sechs Monaten vorgesehen, obwohl es sich oft nach dem allgemeinen System unserer Strafgesetzgebung nur um Übertretungen handelt.

Ganz rigoros ist die Bestimmung, wonach bei Forstdiebstählen auch Angehörige ohne weiteres zu haften haben. Das widerspricht ganz und gar den Grundsätzen unserer Strafgesetze. Die Haftung der Eltern insbesondere tritt ein, sobald der Täter nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, weil er entweder jünger als zwölf Jahre ist oder die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß, ohne Rücksicht darauf, ob die Eltern irgendein Verschulden trifft.

Es ist des weiteren eine Haftung Dritter vorgesehen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter leben, und zwar dann, wenn der Täter frustra excussus, erfolglos gepfändet, ist. Von besonderer Rigorosität ist auch die Bestimmung, dass jeder, ob er nun bloß des Versuches oder der Teilnahme schuldig ist, unbedingt mit der vollen Schwere des Gesetzes getroffen wird, ferner, dass bei mehreren Teilnehmern jeder einzelne ohne weiteres mit der vollen Schwere des Gesetzes getroffen wird.

Von unmittelbarer finanzieller Bedeutung ist die Tatsache, dass in der erstaunlichen Bestimmung des Paragraphen 9 die Festsetzung der Taxe, wonach der Wert des Schadens für den Forstfiskus zu berechnen ist, dem Forstfiskus überlassen ist. Wenn der Forstfiskus also der Geschädigte ist, fixiert er selbst durch seine Taxe den Wert seines Schadens; der Verletzte bestimmt den Umfang des Schadens, den er erlitten hat! – eine Bestimmung, die den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts und des Strafrechts gründlich widerspricht. Meine Herren, eine weitere Bestimmung besagt, dass statt der Freiheitsstrafe, die für die Geldstrafe zu substituieren ist, Forstzwangsarbeiten auferlegt werden können; Forstzwangsarbeiten, meine Herren!

Ich will nun zunächst kurz auf das Strafverfahren eingehen. Es gibt in den Forstdiebstahlprozessen nicht die Garantien des Verfahrens, die sonst im Strafprozess existieren; wenigstens einige sehr wichtige Garantien fallen weg. Zunächst gibt es keine Schöffengerichte; der Amtsrichter entscheidet ganz allein. Die Revision gegen die Urteile ist für Forstdiebstahlsachen wesentlich eingeschränkt. Eine Bestimmung, die die schärfste Brandmarkung verdient, ist im Paragraphen 24 des Gesetzes enthalten. Danach ist der Forstschutzbeamte ein für allemal zu beeidigen; er hat den Eid dahin zu leisten,

dass er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche den seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuvertrauenden Bezirk betreffen, gewissenhaft anzeigen … werde.“

Meine Herren, ich möchte sagen: Was kann eine schlimmere Blasphemie sein, als einem Beamten einen Eid darüber aufzuerlegen, dass er gewissenhaft seine Mitmenschen anzeigen und verfolgen werde? Er muss den Namen des Christengottes anrufen, um verpflichtet zu werden, Anzeigen zu erstatten, also etwas zu tun, was durchaus nicht dem Gedanken der Nächstenliebe entspricht. Meine Herren, es gibt bekanntlich ein Gebot, das heißt: Du sollst den Namen Gottes, deines Herrn, nicht unnützlich führen.

Vizepräsident Dr. Porsch (den Redner unterbrechend): Das gehört doch hier nicht zur Sache. Ich habe Ihnen sehr weiten Spielraum gelassen; aber das gehört nicht zu den verschiedenen anderen Einnahmen.

Liebknecht (fortfahrend): Ich will den Punkt verlassen.

Das Bedenklichste vielleicht in dem ganzen Gesetz ist, dass die Geldstrafen nicht der Staatskasse zufallen, wie das sonst im Allgemeinen der Fall ist, sondern dass sie dem Geschädigten zufallen, auch dem privaten Geschädigten, nicht nur dem Fiskus.

(„Hört! Hört!" bei den Sozialdemokraten.)

Meine Herren, ich habe hier gerade einen Fall in Händen, der folgendermaßen gelagert ist. Von drei jungen Mädchen und einem Manne war aus dem königlichen Forst ein Wert von 50 Mark entwendet worden. Zwei von diesen Personen wurden erwischt und verurteilt, und zwar nach dem Gesetz zu je 300 Mark Geldstrafe und außerdem zum gemeinsamen Ersatz des Wertes von 30 Mark. Das macht zusammen 630 Mark. Angenommen, die beiden anderen wären noch gefunden worden, so hätten die Strafen zusammen 1200 Mark und mit dem Wertersatz 1230 Mark ergeben für einen Schaden von 30 Mark. Diese Summe wäre in die Tasche des Fiskus oder in ähnlichem Falle in die Tasche eines Privaten geflossen.

(„Hört! Hört!" bei den Sozialdemokraten.)

Sie werden allerdings die Einwendung erheben, dass diese Strafen häufig nicht beitreibbar sind. Das ist ganz gewiss richtig. Gerade in dem mir vorliegenden Falle war – wie gar so oft – das besonders Empörende, dass es sich um arme Arbeiterinnen handelte, die kaum das Nötigste zum Lebensunterhalt besaßen und offenbar aus Not gehandelt hatten und gegenüber denen es dem Gericht dennoch durch die Vorschriften des Gesetzes einfach versagt war, irgendeine Milderung eintreten zu lassen. Wie schon bemerkt, tritt aber an Stelle nicht beitreibbarer Geldstrafen langfristiges Gefängnis; im vorhin erwähnten Fall waren nicht weniger als 90 Tage für jede Angeklagte ausgesprochen!

Aber, meine Herren, wir sind damit noch nicht am Ende. In dem Gesetz ist nämlich nach Paragraph 34 Absatz 2 folgendes bestimmt:

Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafe Arbeiten, welche den Erfordernissen des Paragraphen 14 entsprechen, der Behörde nach, so soll der Verurteilte zu deren Leistung angehalten werden.“

Meine Herren, es findet sich also hier im Gesetz der ungeheuerliche Fall, dass dem Beschädigten das Recht gegeben wird, den kriminell Verurteilten die Strafe bei sich abarbeiten zu lassen.

(Widerspruch des Abgeordneten Reinhard.)

– „So soll der Verurteilte zu deren Leistung angehalten werden!" Da besteht doch nicht der geringste Zweifel, dass er gezwungen werden kann, diese Arbeit zu leisten. Es ist also im Interesse des Beschädigten eine Zwangsarbeit eingeführt, bei der der Beschädigte selbst gleichzeitig der Vollstrecker ist. Wenn das nicht eine Bestimmung ist, die allen modernen Grundsätzen hohnspricht, dann weiß ich in der Tat nicht, was man dazu sagen soll.

(„Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.)

Natürlich wird der Beschädigte auf seinen Vorteil scharf bedacht sein, und so haben wir eine Schuldknechtschaft, die schlimmer ist als jegliche Schuldhaft.

Der Herr Minister hat bei einer anderen Frage darauf hingewiesen, dass man den Oberförstern die Jagd lassen müsse, weil sie, wenn man sie ihnen nähme, nicht mehr so scharf auf die Wilddiebe sein würden, da ihr eigenes Interesse an der Jagd nicht mehr in Frage käme. Hier wird ganz dieselbe Methode angewendet, um nach Möglichkeit die Forstdiebstähle und die Wald- und Forstpolizeikontraventionen zu verhindern.

Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass zunächst einmal die Forstschutzbeamten unter Anrufung des Christengottes schwören müssen, jeden der meist armen und bedürftigen Wald- oder Feldfrevler in die Hände der Justiz zu liefern, dass eine außerordentlich hohe Minimalstrafe festgelegt ist, bei der es keine mildernden Umstände gibt, dass die Geldstrafe auch beim Versuch und bei Teilnahme in voller Höhe verhängt wird und auch ganz schuldlose Eltern trifft, dass sie in die Hände des Beschädigten fließt, dass diesem freigestellt ist, wenn ihm die Geldstrafe keinen Vorteil verspricht, in seinem Interesse an Stelle der Geldstrafe Zwangsarbeit leisten zu lassen, so wird man mir wohl Recht geben, wenn ich behaupte, dass es sich hier um ein Gesetz handelt, das, obwohl erst neu geschaffen, wie ein düsteres Stück Mittelalter in unsere Zeit hineinragt

(„Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.)

und von dem es dringend erforderlich ist, dass es endlich einer gründlichen Reform unterworfen wird.

(„Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.)

Meine Herren, es sind fiskalische Gesichtspunkte auf der einen Seite, die zu dieser Gestaltung des Gesetzes geführt haben. Auf der anderen Seite ist es wiederum die alte Litanei von den in Preußen rücksichtslos durchgesetzten und herrschenden Interessen der Agrarier und ihres Anhanges, die uns aus diesem Gesetz allenthalben entgegen tönt.

(„Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.)

Meine Herren, wir sind ganz selbstverständlich keineswegs Feinde der Bestrebungen, den Forst und das Feld nach Möglichkeit vor schädlichen Eingriffen zu schützen, aber solche Bestimmungen, wie sie in diesem Gesetze enthalten sind, sind nicht erforderlich, um diesen an und für sich löblichen Zweck zu erfüllen. Und wenn wir die Natur nach allen Richtungen, Wald und Wild und was damit zusammenhängt, schützen, so wollen wir diesen Schutz üben im Interesse der Allgemeinheit, während die Rücksichtslosigkeit, mit der in diesem Gesetz die Interessen von Forst und Feld vertreten sind, zweifellos darauf hindeutet, dass es nicht die Interessen der Allgemeinheit, sondern Privilegien einer herrschenden Minderheit schützen soll.

Wir bitten Sie aufs dringendste, unseren Antrag anzunehmen. Was wir durch diesen Antrag zunächst bezwecken, ist nichts, dem Sie aus irgendeinem parteipolitischen Gesichtspunkt widerstreben könnten. Eine Nachweisung darüber, in welchem Umfang der Fiskus für Forstdiebstähle und Feld- und Forstpolizeikontraventionen innerhalb der königlichen Forsten Ersatz geleistet bekommt, in welchem Umfang die Geldstrafen wegen Feld- und Forstpolizeikontraventionen und Forstdiebstählen in die Tasche des Fiskus fallen und schließlich eine Nachweisung darüber, in welchem Umfang die Ersatzzwangsarbeit vom Fiskus verlangt wird an Stelle der nicht beitreibbaren Geldstrafen, kann nur zur Klärung der Situation dienen. Und wenn Sie der ehrlichen Überzeugung sind, dass hier keine Missstände zu verzeichnen sind, haben Sie alle Veranlassung, unserem Antrag zuzustimmen.

Desgleichen meine ich, dass Sie Veranlassung haben, unserem Antrag auf Revision der beiden Gesetze, von denen ich gesprochen habe, zuzustimmen. Sie würden in der Tat dokumentieren, dass Sie auch in den dringendsten Fällen einer Reform unserer rückständigen preußischen Gesetzgebung rücksichtslos aus engherzigem Interesse heraus widerstreben, wenn Sie diesem Antrag nicht beistimmen würden. Die Ablehnung des Antrags würde ein neuer Beweis dafür sein, dass Sie gewillt sind, diese Misswirtschaft in der Gesetzgebung weiterhin rücksichtslos zur Geltung zu bringen und aufrechtzuerhalten.1

(„Bravo!" bei den Sozialdemokraten.)

1 Beide Anträge wurden abgelehnt. Die Red.

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