Karl Liebknecht‎ > ‎1914‎ > ‎

Karl Liebknecht 19140214 Für eine Regelung des Irrenrechts

Karl Liebknecht: Für eine Regelung des Irrenrechts

Aus einer Rede im preußischen Abgeordnetenhaus zum Etat des Ministeriums des Innern, 14. Februar 1914

[Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 22. Legislaturperiode, II. Session 1914/15, 2. Bd., Berlin 1914, Sp. 2192, 2195-2200. Nach Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Band 7, S. 115-122]

Meine Herren, die Wichtigkeit der Frage ergibt sich aus der Tatsache, dass 1911 die Zahl der Geisteskranken in den Irrenanstalten Preußens 132.982 und die der Verpflegten 147.143 betrug. Man kann schon fordern, dass für die Regelung der Angelegenheiten dieser unglücklichen Leute sowohl in ihrem Interesse wie im Interesse der Allgemeinheit die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden …

Die Regelung des Irrenrechts ist eine ungemein dringliche Frage. Schon im Jahre 1892 wurde die erste größere Attacke in der neueren Zeit in der Richtung einer solchen Reform unternommen. Es war jener berühmte „Kreuz-Zeitungs"-Aufruf vom 9. Juli 1892, der sich an den Prozess Morris de Jonge1 und einige andere Prozesse knüpfte. Dieser Aufruf war unterschrieben von Gierke, Ihering, Treitschke, Adolph Wagner, Stoecker, also von lauter Herren, die Ihnen politisch durchaus unverdächtig sind. Es wurde damals mit scharfen Worten eine Reform des Irrenrechtes verlangt, und zwar in dem Sinne einer Sicherung der Geisteskranken und einer Sicherung der Gesunden gegen unbegründete Geisteskrankerklärung und Internierung. Es wurden bald danach von der Göttinger Konferenz unabhängiger Männer die bekannten Thesen aufgestellt, in denen die Reform der Irrengesetzgebung und der Irrenpflege verlangt wird. Die Reformbewegung hat seit dieser Zeit nicht geruht; im Deutschen Reichstage und im preußischen Abgeordnetenhause haben immer wiederholt Verhandlungen stattgefunden. Mehrfach sind auch Zusicherungen von der Regierung erteilt worden, dass eine Reform des Irrenrechts eingeleitet werden solle.

Es sind eine große Anzahl von Vorschlägen über die Reform des Irrenrechts gemacht worden, auf die ich hier im Einzelnen nicht eingehen will. Jedenfalls ist aber die Bewegung wenigstens in Preußen bis zum heutigen Tage noch zu keinem Ziele gelangt. In anderen Ländern haben wir Irrengesetze; nicht nur im Auslande: in Belgien, Frankreich, Holland, in schweizerischen Kantonen, so Genf und Neuchâtel, in Schweden, Norwegen, Großbritannien, in verschiedenen der Vereinigten Staaten, auch in deutschen Bundesstaaten, so in Sachsen-Weimar, Bremen, Elsass-Lothringen und Baden – in Baden seit 1910 , sind Irrengesetze erlassen. Diese Irrengesetze sind vielfach vortrefflich, haben sich bewährt und sind gar nicht so kompliziert, dass es so großer Vorarbeiten bedürfte. In Preußen liegt ein ungeheures Material von Instruktionen aller Art vor. Die Materie ist in Preußen im Verwaltungswege geregelt, aber durchaus nicht erschöpfend und einheitlich, vielmehr je nach den Provinzen verschieden, in einigen Punkten allerdings auch durch Ministerialreskript. Die einzelnen Provinzialreglements ähneln einander allerdings vielfach sehr, häufig sind sie sogar übereinstimmend; trotz alledem finden sich Abweichungen. Immerhin haben sich gerade auf Grund dieser Provinzialreglements so vielerlei Erfahrungen sammeln lassen, dass man nun doch wahrlich in der Lage sein sollte, nunmehr an die Ausarbeitung eines Gesetzes heranzugehen.

Ein solches Gesetz ist notwendig im Interesse der unglücklichen Irren und ihrer Angehörigen, es ist aber auch notwendig, damit die Allgemeinheit vielleicht besser als bisher gegen die gefährlichen Irren geschützt wird, und dann auch insofern, als die Allgemeinheit und jeder Staatsbürger ein Recht darauf hat, gegen unrechtmäßige Internierungen und Geisteskrankerklärungen geschützt zu werden.

Ein neues Irrengesetz müsste vor allen Dingen in präziser Weise regeln: die sachlichen und förmlichen Voraussetzungen für die Unterbringung von Geisteskranken in Irrenanstalten; die Rechte der in den Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken und ihrer Angehörigen; die sachlichen und förmlichen Voraussetzungen der Entlassung Geisteskranker aus Irrenanstalten; ein geordnetes Rechtsmittelverfahren mit öffentlicher mündlicher Verhandlung vor unabhängigen, mit richterlichen Funktionen versehenen Instanzen in Bezug auf die Entscheidung über die Unterbringung oder Entlassung sowie zur Geltendmachung der den Geisteskranken, den Internierten, zustehenden Rechte; die Voraussetzungen, unter denen die Irrenanstalten zur Unterbringung Geisteskranker zuzulassen sind; die Vorbildung des in den Irrenanstalten beschäftigten Pflegepersonals, die laufende amtliche Kontrolle der Irrenanstalten und schließlich die Einsetzung unabhängiger Überwachungskommissionen, zu denen auch Laien hinzuzuziehen sind.

Derartige Überwachungskommissionen sind in Deutschland wiederholt gefordert worden, unter anderem auch von Stoecker; sie sind in verschiedenen anderen Ländern realisiert und haben sich ausgezeichnet bewährt, wie auch unsere deutschen Irrenärzte anerkennen. Meine Herren, sehr wichtig ist, dass den Geisteskranken und ihren Angehörigen bestimmte Rechte gegeben werden. („Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten.) Bisher hatten sie gar keine Rechte. Allerdings ist es zutreffend, dass, wie der Herr Minister auch gestern hervorgehoben hat, die Internierungsverfügung oder Maßregel als polizeiliche Verfügung betrachtet wird, so dass dagegen das Verwaltungsstreitverfahren beziehungsweise das Beschwerdeverfahren gegeben ist. Das kann aber in keiner Weise hinreichen. Zunächst einmal sind diese Rechtsmittel nur wenig zuverlässig. Es muss möglich sein, hier die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Aber vor allen Dingen: Wem steht denn das Recht zu, derartige Klagen und Beschwerden zu erheben? Der Kreis ist viel zu eng gezogen; denn ein in der Irrenanstalt Internierter, als gemeingefährlich Betrachteter wird, falls er nicht entmündigt ist und keinen Vormund hat, der sich seiner Klage annimmt und vielleicht für ihn die Klage erhebt, der Regel nach gar nicht in der Lage sein, von diesem Rechtsmittel Gebrauch zu machen; es muss möglich sein, dass diese Rechtsmittel erhoben werden von dritten Personen, denen man ein besonderes Interesse öffentlich zuerkennt, insbesondere von nahen Verwandten. Der Kreis könnte eng gezogen werden. Vielleicht wäre hier auch der „Familienrat" am Platze. Bisher fehlt es an einer Regelung in dieser Beziehung durchaus.

So gern ich zugeben will, dass die Zahl der ungerechtfertigt Internierten längst nicht so groß ist, wie vielfach seitens der Geisteskranken selbst und solcher, die ihnen nahestehen, behauptet wird, so müssen wir uns doch auf den Standpunkt stellen, dass auch einzelne Fälle, auch eine geringe Zahl von Fällen unrechtmäßiger Internierung etwas so Entsetzliches darstellt, dass alles unternommen werden muss, um Garantien dagegen zu schaffen. Dazu ist zunächst einmal notwendig ein geordnetes Rechtsmittelverfahren, bei dem der Kreis der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigten weiter gezogen werden muss, als das bisher der Fall ist. Es kommt aber weiter als sehr wesentlich hinzu, dass die Internierten absolut keinerlei Sicherheit haben, dass sie sich mit der Außenwelt, mit ihren Angehörigen in Verbindung setzen können; sie sind den sie speziell behandelnden Ärzten vollkommen auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. Und so groß mein Vertrauen zu unseren Ärzten ist, und so sehr ich weiß, dass unsere Psychiater auf einem sehr hohen Niveau stehen, sowohl fachlich als auch in Bezug auf ihre humanitären Anschauungen, so zweifellos ist doch, dass die Zahl der Missgriffe immerhin nicht unerheblich ist. Das kann ja nicht überraschen bei der Schwierigkeit der zu behandelnden Materie. Besonders wird aber doch hier – und das muss in den Vordergrund gestellt werden – den Psychiatern, zu denen wir hohes Vertrauen haben, wenn sie sich natürlich auch sehr wohl irren können, immer und immer wieder durch die Polizeiverwaltung ins Handwerk gepfuscht. Wir haben ja doch von verschiedenen der Herren Vorredner gehört, dass die Fälle gar nicht selten sind, in denen die schließlich doch zur Beurteilung der Frage allein berufenen Psychiater die Entlassung aus der Anstalt fordern und die Polizei trotz alledem und über ihren Kopf hinweg sagt: quod non; wir entlassen nicht!

Diese Fälle sind ja besonders deshalb schlimm, weil dann die Geisteskranken keinerlei Garantie mehr dafür haben, dass sie aus medizinischen Gründen zurückgehalten werden. Je mehr der Polizei nach der gegenwärtigen Praxis die Möglichkeit gegeben ist, auch gegen den Willen der Psychiater die Geisteskranken in der Anstalt zurückzuhalten, um so mehr muss dafür gesorgt werden, dass diesen Internierten Bewegungsfreiheit gegeben wird und die Möglichkeit, sich mit der Außenwelt in Verbindung zu setzen und in einem geordneten Rechtsmittelzug sich ihr Recht zu verschaffen und eine Nachprüfung der polizeilichen Maßregeln zu erzielen. Denn so liegt es ja doch schließlich, dass eine Aufrechterhaltung der Internierung gegen den Willen der Psychiater eine rein polizeiliche Maßregel darstellt, die mit der Medizin gar nichts mehr zu tun hat.

Es müssen für die Geisteskranken insbesondere das Besuchswesen und die Korrespondenz gesetzlich geregelt werden. Wir müssen es immer wieder erleben, dass die Korrespondenz der Internierten einfach von der Anstaltsleitung zurückgehalten wird. Das ist durch nichts gerechtfertigt. Diese Korrespondenz kann doch schließlich niemals einen ernstlichen Schaden stiften, wenn sie von der Anstaltsleitung mit den erforderlichen Bemerkungen versehen wird. Ich habe wiederholt erlebt, dass, wenn Geisteskranke mir aus der Charité geschrieben haben, mir diese Briefe ohne weiteres zugesandt wurden, und eventuell mit einem Vermerk der Anstaltsleitung, der vollkommen ausreichte, um mich aufzuklären. Es muss eine bedenkliche Wirkung auf die Kranken und ihre Angehörigen ausüben, wenn man den Internierten das Recht der Korrespondenz nimmt, und zwar ohne dass ihnen oder Dritten die Möglichkeit gegeben ist, irgendeine Nachprüfung eintreten zu lassen, ob eine solche Maßregel medizinisch gerechtfertigt ist. Es würden natürlich auch bei der Regelung der Besuchszeit, bei der Regelung der Korrespondenz usw. medizinische Gesichtspunkte in Frage kommen müssen. Aber trotz alledem lassen sich da gesetzliche Bestimmungen oder Ausführungsbestimmungen treffen, die eine größere Garantie schaffen als gegenwärtig.

Besonders ist notwendig, dass zur Wahrung dieser Rechte der Geisteskranken, der Internierten, ein geordneter Rechtsmittelzug gegeben wird, dass eine Nachprüfung stattfinden kann, wobei dahingestellt sein mag, wie die Rekurskollegien zusammengesetzt sein sollen. Es wurde von mir früher einmal angeregt, ob man nicht medizinische Kollegien, gewissermaßen mit Richterfunktion, auch mit den erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit ausgestattet, einsetzen wollte, um auf diese Weise zu sichern, dass der medizinische Gesichtspunkt ausschlaggebend bleibt. Das ist eine Anregung, die unter anderem von Herrn Mönkemöller, einem unserer tüchtigsten Irrenärzte, als beachtenswert bezeichnet wurde.

Jedenfalls gibt es eine große Anzahl von Fragen, die hier der Regelung bedürfen. Die polizeiliche Behandlung der gemeingefährlichen Geisteskranken ist vielfach durchaus nicht zu billigen. Ich habe es hier in Berlin erlebt, dass ein Straßenhändler nur um deswillen, weil er fortgesetzt gegen die straßenpolizeilichen Bestimmungen verstoßen hat, als gemeingefährlich erklärt und interniert worden ist, obwohl doch die kleinen Belästigungen, die dieser Mann auf der Straße angerichtet hat, wahrlich keine ernsthafte Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellten. Ebenso habe ich erlebt, dass man Leute, die nichts sind als Querulanten, polizeilich als gemeingefährliche Geisteskranke behandelt hat, und zwar selbst, obwohl sie nicht entmündigt gewesen sind.

Meine Herren, Sie sehen, dass hier außerordentlich ernste Dinge zu behandeln sind, und ich glaube deshalb von Ihnen erwarten zu dürfen, dass Sie unseren Antrag2 nicht in die Kommission verweisen, sondern hier sofort annehmen. Dasselbe, was Sie im vergangenen Jahre getan haben, werden Sie doch auch diesmal machen können; nicht ein Buchstabe, nicht einmal ein Komma ist in unserem Antrag anders als in dem Beschluss des Hauses im vergangenen Jahre.

Ich möchte aber noch etwas anderes durch meine Ausführungen erreichen. Nachdem im vergangenen Jahre das Haus den eben erwähnten Antrag angenommen hatte, ging wiederholt durch die Presse die Nachricht, dass einer der ersten Gesetzentwürfe, die den neuen Landtag beschäftigen würden, ein Irrengesetz sei, das den Zweck habe, mit den bestehenden Missständen in der Behandlung verbrecherischer Geisteskranker usw. aufzuräumen, und das ferner Bestimmungen enthalten würde, die sich auf die Einschließung in Irrenhäusern und Nervenheilanstalten beziehen. Es seien entsprechende Vorarbeiten im Ministerium des Innern schon in Angriff genommen. Meine Herren, die Nachrichten haben sich immer wieder wiederholt. Zuletzt habe ich in der „Deutschen Tageszeitung" im Juli des vergangenen Jahres eine ausführlichere Auslassung über diesen Punkt gefunden. Es heißt da unter anderem: „Die Vorarbeiten zu einem preußischen Irrengesetz, das gemäß einem Wunsche des Abgeordnetenhauses geschaffen werden soll, sind im Ministerium des Innern eingeleitet worden. Um für das Gesetz bestimmte Grundlagen schaffen zu können, sind verschiedene ärztliche Kapazitäten (Irrenärzte und Leiter von Irrenanstalten) aufgefordert worden, ihre Gutachten zur Materie abzugeben. Auch Gutachten der Provinzialbehörden über die Erfahrungen der bisherigen Praxis und über die Vorschläge zur Abänderung des heutigen Verfahrens sind eingefordert worden. Diese Gutachten werden in erster Linie dazu dienen festzustellen, in welchem Umfang der Staat auf dem Gebiete des Irrenwesens eingreifen kann. Die Kommunen streben besonders dahin, dass der Staat die Fürsorge der geisteskranken Verbrecher übernimmt, die den Kommunen viel Schwierigkeiten macht, weil ihre Anstalten keine genügenden Sicherheitsvorrichtungen bieten. Der Staat will in diesem Punkte den Kommunen auch entgegenkommen, weil die verschiedene Behandlung von Verbrechern tatsächlich zu Missständen führen muss und die Verbrecherfürsorge nicht Sache der Gemeinden ist."

Meine Herren, diese Ausführungen, die einer parlamentarischen Korrespondenz entnommen sind, machen den Eindruck, authentisch zu sein, wenigstens auf guter Information zu beruhen. Es wäre sehr erwünscht, wenn wir heute aus dem Munde des Herrn Ministers hören könnten, wie weit denn die Vorarbeiten für diesen Gesetzentwurf gediehen sind und ob wir, was wir alle wünschen, noch im Verlaufe dieser Session in die Lage kommen werden, den Entwurf von der Königlichen Staatsregierung entgegennehmen zu können. Die Irrenreform, die in anderen Ländern bereits zu vielfach ausgezeichneten gesetzgeberischen Maßregeln geführt hat, muss endlich auch in Preußen Wahrheit werden. Es ist an der Zeit, nachdem jetzt über 22 Jahre verflossen sind nach dem „Kreuz-Zeitungs"-Aufruf, der gerade von Herren ausging, die der Rechten dieses Hauses, den hier maßgebenden Parteien, nahestanden, dass endlich nach diesen vielen Worten zur Tat geschritten wird. (Beifall bei den Sozialdemokraten.)

1 Der Schriftsteller Dr. jur. Christoph Morris de Jonge war auf Betreiben seiner Familie vom 23. Oktober 1889 bis 24. Juni 1890 in der Maison de Sante in Schöneberg (Berlin) als Geisteskranker untergebracht. Die Unterbringung durch die Polizeibehörde war auf Grund eines Attestes des Geheimen Sanitätsrates Dr. Abraham Bär erfolgt. Nach seiner Entlassung veröffentlichte Morris de Jonge in der „Kreuz-Zeitung" einen längeren Artikel, in dem er die Geschichte seiner Überführung schilderte. Dr. Bär erhob daraufhin Anzeige wegen Beleidigung, und gegen Morris de Jonge wurde ein Strafverfahren eingeleitet. In der Verhandlung vor der Strafkammer I des Landgerichts I Moabit wurde das Verfahren gegen Morris de Jonge eingestellt.

2 Der Antrag des Abgeordneten Braun und Genossen vom 11. Februar 1914 lautete: „Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, einen Gesetzentwurf zur Regelung des Irrenrechts vorzulegen." Dieser Antrag wurde am 13. Februar 1914 durch folgendes ergänzt: „Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: in dem Antrag Drucksache Nr. 143 hinter den Worten ;Regelung des Irrenrechts' einzufügen: soweit dasselbe nicht reichsgesetzlich geregelt ist." Die Anträge wurden in der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses am 17. Februar 1914 der Justizkommission überwiesen.

Kommentare