Der Beweisantrag vom 30. Juli 1916 wird abgelehnt

Der Beweisantrag vom 30. Juli 1916 wird abgelehnt

[Nach Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Band 9, S. 121]

Kgl. Gouvernementsgericht der Residenz Berlin

J.- Nr. III. 878 Berlin, den 11. August1 1916

In der Untersuchungssache gegen den Armierungssoldaten Liebknecht vom Armierungs-Ersatzkommando Thorn, zur Zeit in Berlin, Nördliche Arrestanstalt pp.

Die von dem Angeklagten in seiner Eingabe vom 30. 7.16 beantragte Einforderung des unter 1-4 daselbst bezeichneten Urkundenmaterials wird gemäß §§ 269, 388 MStGO abgelehnt, da der Inhalt dieser Schriftstücke für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache unerheblich erscheint, auch die vom Angeklagten damit unter Beweis gestellte angebliche Tatsache, dass der Krieg von den Mittelmächten von langer Hand vorbereitet und unter Ausnutzung des zu einem serbisch-russischen Regierungsakt umgefälschten Mordes von Sarajevo angezettelt worden sei, durch die von der deutschen Regierung bekanntgegebenen Schriftstücke über den gegenwärtigen Krieg bereits widerlegt ist, im Übrigen aber völlig unsubstantiiert erscheint.

Der Gerichtsherr gez. Zeitschel

gez. v. Kessel Militärhilfsrichter

Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt: Zeitschel, Kriegsgerichtsrat

1 Im Original: 1. August. Die Red.

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