Karl Liebknecht‎ > ‎1911‎ > ‎

Karl Liebknecht 19110504 Reaktionärer Ballast in einem Schulgesetz

Reaktionärer Ballast in einem Schulgesetz

Rede im preußischen Abgeordnetenhaus zu einem Gesetzentwurf über die Beschulung blinder und taubstummer Kinder

[Nach Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, IV. Session 1911, 4. Bd., Berlin 1911, Sp. 5675-5679 und nach Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Band 4, S. 338-346]

Meine Herren, es handelt sich hier um ein Stück aus dem Grenzgebiet, wo sich Bildungspflege und Krankenpflege die Hand reichen; um ein Stück aus dem Gebiet, in das auch die Unterrichtspflege der Geistesschwachen gehört, ein Problem, das von unserer heutigen Verwaltung gleichfalls durchaus noch nicht gelöst, ja kaum ernstlich in Angriff genommen ist. Es ist eine ganz besonders bemitleidenswerte Art von anormalen Menschen, mit der wir es heute hier zu tun haben, Leute, die an und für sich im Besitz ihrer vollen, gesunden Geisteskräfte sind, häufig hochbegabte Menschen, denen durch rein äußerliche, ich möchte sagen, physiologisch-mechanische Ursachen die Möglichkeit entzogen ist, sich in derselben Weise zu entwickeln und zu betätigen wie die anderen Menschen. Dass diese Leute in viel höherem Maße als die Geisteskranken und Geistesschwachen das Entsetzliche und tief Tragische ihrer Lage empfinden, ist ganz natürlich, und daraus ergibt sich eine ganz besonders intensive Pflicht, für diese Unglückseligsten aller Unglückseligen nach aller Möglichkeit vorzusorgen.

Es ist bedauerlich, dass in dieser Richtung bisher gar so wenig geschehen ist, und ist zu begrüßen, dass endlich ein Versuch gemacht wird, dieses Gebiet systematisch einer ordnungsmäßigen Regelung zu unterwerfen.

Meine Herren, wenn wir von diesem Gesichtspunkte aus den vorliegenden Gesetzentwurf betrachten, so werden Sie sich nicht wundern, wenn wir erhebliche Ausstellungen zu machen haben und wenn wir als Sozialdemokraten der Staatsverwaltung, der Schulverwaltung ganz erheblich höhere und idealere Ziele stecken, als sie von diesem Gesetzentwurf erstrebt werden. Meine Herren, es ist meiner Ansicht nach zunächst einmal selbstverständlich, dass man in diesen Gesetzentwurf gleichzeitig dasjenige Gebiet hineinarbeiten sollte, das bei den Normalen durch die Fortbildungsschule behandelt wird. Soll etwa künftig eine besondere Fortbildungsschule für Kranke und Unglückliche dieser Art geschaffen werden? Es empfiehlt sich, ein einheitliches Institut zu schaffen, das gleichzeitig dasjenige, was die Volksschule und was die Fortbildungsschule erstrebt, zusammenfassend zu lösen sucht.

Meine Herren, ebenso ist auch die fachschulmäßige Ausbildung unserer Auffassung nach gleichzeitig in den Rahmen dieses Gesetzes aufzunehmen. Des weiteren müsste dafür gesorgt werden, dass im Allgemeinen durch die Art des Schulplanes nach Kräften allen möglichen individuellen Veranlagungen Rechnung getragen wird. Es handelt sich ja nicht um geistig schwache Menschen, bei denen man allerdings mit einem ziemlich geringen Bettelsüpplein von Bildung auskommen könnte. Es handelt sich eben um geistig ganz gesunde Menschen, denen jene mechanischen Hindernisse gegen ihre Fortbildung und Existenz hinweg geräumt werden sollen. Da ist es meiner Ansicht nach nobile officium, dass man diesen Unglücklichen, die ganz besonders das Elend ihrer Lage empfinden, in hochherzigster Weise die Möglichkeit gibt, sich individuell auszubilden, entsprechend ihrer jeweiligen besonderen geistigen Fähigkeit. Es wäre notwendig, dass man hier in dem kleineren Rahmen, wo ja von vornherein so sehr große Geldkosten nicht in Frage kommen, dem Problem nähertritt, das wir immer und immer wieder aufgerollt haben, dem Problem einer Einheitsschule, die ausschließlich aus dem Gesichtspunkt heraus geleitet wird, dass jeder Einzelne entsprechend seinen Fähigkeiten in der Lage ist, sich mit allen Mitteln, die unsere moderne Kultur gewährt, geistig und seelisch fortzubilden. Wenn in dieser Weise die Blinden- und Taubstummenpflege eingerichtet wird, so wird man in der Tat etwas Vorbildliches schaffen können, etwas, worauf der preußische Staat stolz sein könnte, etwas, in Bezug worauf er als Muster für die ganze Welt hingestellt werden könnte.

Meine Herren, wir müssen uns darüber klar sein, dass es nichts Gefährlicheres geben könnte, als wenn man gerade auf dem Gebiet der Schulpflege dieser Unglücklichen nun auch versuchen wollte, den Nationalitätenstreit auszufechten.

(„Sehr richtig!" bei den Sozialdemokraten und den Polen.)

Ich würde es für eine Barbarei schlimmster Art halten – wie es an und für sich eine Barbarei ist, den Nationalitätenkampf von Staats wegen in die Schule hinein zutragen –, aber für eine gedoppelte Barbarei, diesen Nationalitätenstreit, diese gewalttätigen Bekehrungsversuche des Staates in die Schulpflege der Blinden und Taubstummen hinein zutragen

(Lebhafte Zustimmung bei den Polen und Sozialdemokraten.)

Was der Herr Vorredner darüber ausgeführt hat, verdient in jeder Beziehung die Billigung jedes human denkenden Menschen, und man müsste sich einfach in seine Seele hinein schämen, wenn man den Anregungen des Herrn Vorredners in diesem Punkte nicht folgen würde.1

(„Sehr gut!")

Meine Herren, ich halte es für notwendig, dass in Paragraph 1 Absatz 1 der Zwischensatz: „Sofern sie genügend entwickelt und bildungsfähig erscheinen" gestrichen werde. Die Schulfürsorge muss sich auch auf diejenigen beziehen, die zurückgeblieben und einer normalen Schulpflege noch nicht zugänglich sind, denn es handelt sich hier ja um ein Grenzgebiet zwischen Unterrichtspflege und Gesundheitspflege. Es müssten auch diejenigen unter diesen Unglücklichen, die für einen normalen Schulbildungsgang noch nicht reif sind, einer unterweisenden Fürsorge teilhaftig werden, die sie fähig macht, in einen normalen Schulbildungsgang einzutreten.

Im Gegensatz zu dem Herrn Vorredner bin ich mit dem Paragraphen 9 in der Fassung des Herrenhauses insoweit einverstanden, als er in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf die Schulpflicht bis zum 17. und 18. Lebensjahr ausdehnt. Nicht einverstanden bin ich, sofern diese Bestimmung nur als eine Ausnahmebestimmung gedacht ist. Sie müsste nach meiner Meinung dann schon als Norm gelten, weil naturgemäß infolge der größeren Schwierigkeit der Bildung dieser Unglücklichen, selbst wenn man sich auf das Pensum unserer Volksschule beschränken wollte, eine längere Zeit erforderlich ist, als der Volksschule zur Verfügung steht. Es müsste infolgedessen hier eine die Dauer der Schulpflicht weiter ausdehnende Bestimmung getroffen werden. Im Übrigen erfolgt meine Zustimmung zu dem Versuch, die Schulpflicht möglichst weit auszudehnen, schon aus unserem eingangs erwähnten Grundprinzip, dass wir eine Einheitsschule, die diesen Unglückseligen alle erreichbaren Bildungsmöglichkeiten gewährt und die sie zur Gründung einer selbständigen Existenz, entsprechend ihren Fähigkeiten, tauglich macht, durchgeführt zu sehen wünschen.

Meine Herren, ich habe dann noch einige kleinere Bedenken vorzutragen, und zwar einmal über das Verfahren. Es ist mir durchaus nicht sympathisch, dass in Paragraph 5 die Entscheidung2 wiederum denjenigen Verwaltungsorganen übertragen ist, denen wir nun einmal nach unserer Erfahrung unser Vertrauen durchaus nicht aussprechen können.

Weiterhin ist es sehr bedauerlich, dass der Entwurf an fast allen Stellen, wo er dazu Gelegenheit hätte, es versäumt, eine Anhörung der Eltern vorzuschreiben. Der Gesetzentwurf trägt in dieser Richtung einen durchaus bürokratisierenden Zug. Den Eltern wird an verschiedenen Stellen das Recht gegeben, über die Beschlüsse der Verwaltungsorgane Beschwerde zu erheben. Aber an keiner dieser Stellen ist vorgeschrieben, dass die Eltern vorher – vor Erlass der Beschlüsse – gehört werden sollen. Nur einmal ist von der Anhörung der Eltern die Rede, nämlich in Paragraph 5 Absatz 2; aber auch da ist die Anhörung nicht zur Pflicht gemacht, sondern ganz in das Ermessen der Verwaltungsbehörden gestellt, da es heißt: „soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann". Ja, um Himmelswillen, haben denn die Eltern nicht ein erhebliches Interesse daran, gehört zu werden? Ist es nicht in allererster Linie ein menschliches, ein Pflichtinteresse, eine staatsbürgerliche Pflicht der Eltern, sich um diese intimsten Angelegenheiten ihrer Kinder zu kümmern? Es ist doch selbstverständlich, dass man die Eltern nicht nur dann hört, wenn das ohne erhebliche Schwierigkeiten geschehen kann, sondern dass sie bei allen Gelegenheiten, wenn eine Entscheidung zu treffen ist, gehört werden müssen, soweit das überhaupt irgend möglich ist.

Nur unter dieser Voraussetzung wird man dem Gesetz auch das Vertrauen der Bevölkerung zu verschaffen in der Lage sein.

(„Sehr wahr!" bei den Sozialdemokraten.)

Wir erleben ja sehr häufig, dass an und für sich recht vernünftige Maßregeln, die der Staat ergreift, auf eine außerordentliche Abneigung in der Bevölkerung stoßen; wir erleben das besonders bei uns in Preußen – und weshalb? Weil die Art der Durchführung gewöhnlich bürokratisch ist, so dass den Leuten das Gefühl aufgedrängt wird: Hier werden wir gezwungen, vergewaltigt, gegen unseren eignen Willen. Wir brauchen nur zum Beispiel an das Fürsorgegesetz zu denken! Indem man die Eltern in höherem Maße zuzieht und anhört, könnte man dem Gesetze einen höheren Wert verleihen, nicht nur, weil die Anhörung der Eltern an und für sich sachlich in jeder Beziehung von Nutzen und Wichtigkeit ist, sondern auch, weil man, indem man dem Gesetze das Vertrauen der Bevölkerung in höherem Maße verschafft, die Durchführung des Gesetzes und die Erreichung seines Zieles außerordentlich erleichtert.

Ich vermisse in dem Gesetz, das sonst in Bezug auf die Bestimmung von Kompetenzen wahrlich nicht stumm ist, am Schluss des Paragraphen 1 eine Bestimmung, die sich darüber verhält, welche Instanz zuständig sein soll zu bestimmen, wann die Schulpflicht ruht. Das ist ja vielleicht aus dem ganzen Gedankengang des Gesetzes heraus bereits gegenwärtig zu beantworten; aber immerhin dürfte es sich empfehlen, auch hier eine klare Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen.

Der Absatz 4 des Paragraphen 6 enthält den Versuch der Konfessionalisierung auch des Blinden- und Taubstummenunterrichts. Ich kann mich in dieser Beziehung kurz fassen; Sie kennen unseren allgemeinen Standpunkt. Wir wollen selbstverständlich nicht gewalttätig eingreifen gegen die ernstlichen eigenen Wünsche und Interessen dieser unglückseligen Geschöpfe, auch nicht auf dem religiösen Gebiet. Wir können uns aber mit der vorgeschlagenen mechanisch-äußerlichen Art der Regelung durchaus nicht einverstanden erklären. Zum Mindesten müsste dasjenige akzeptiert werden, was der Herr Vertreter der Nationalliberalen Partei in diesem Punkt in Bezug auf die entscheidende Bedeutung des Willens der Eltern ausgeführt hat, wenn Paragraph 6 Absatz 4 nicht als sehr bedauerlich und gefährlich angesehen werden soll.

Meine Herren, einen sehr ernsten Punkt habe ich noch zu erörtern: den Paragraphen 12, die Kostenfrage. Ich zerbreche mir den Kopf nicht so sehr darüber, ob man dem Staat, den Kommunalverbänden oder irgendeinem anderen öffentlichen Verbände die Kosten im Wesentlichen auferlegt oder wie man sie verteilt. Die Kosten müssen aufgebracht werden, und ich meine allerdings, dass unbedingt die Verpflichtung des Staates statuiert werden müsste, hier im Wesentlichen die Kosten zu tragen. Dasjenige aber, was an dem Paragraphen 12 als besonders odiös zu bezeichnen ist und was ich als Vertreter minderbemittelter Wähler scharf zu rügen habe, das ist der Versuch, in diesen Paragraphen einen Gesichtspunkt der Armenfürsorge hinein zutragen, der das ganze Gesetz in der jetzigen Form für uns, wie mir scheint, unannehmbar macht. Nachdem wir erreicht haben, dass die Kostenfreiheit des Unterrichts in der Volksschule durchgeführt worden ist, nachdem man die öffentliche Verpflichtung anerkannt hat, dass unabhängig von der Fähigkeit der Eltern die Allgemeinheit, der Staat oder die Gemeinde für die Gewährung des erforderlichen Unterrichts Sorge zu tragen hat – eine Maßnahme, die zweifellos in erheblichstem Umfange dazu beigetragen hat, unsere Volksschule segensreich zu gestalten und ihr die Sympathie der Bevölkerung zu gewinnen –, versucht man hier nun, wo es sich um die Ärmsten der Armen handelt, die alten, längst von der Gesetzgebung verworfenen Gesichtspunkte wieder heraus zu graben, wonach die öffentlichen Verbände berechtigt sein sollen, „die Erstattung der ihnen erwachsenen Kosten von dem Kinde selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechtes zu seinem Unterhalte Verpflichteten zu fordern". Meine Herren, dieser Satz muss herausgestrichen werden. Es muss eine Regelung entsprechend derjenigen für die Volksschule erfolgen.

(„Sehr wahr!" bei den Sozialdemokraten.)

Meine Herren, man darf nicht etwa darauf verweisen, dass ja nur gesagt ist: Soweit die Kosten beigetrieben werden können. Das ist gerade der armenrechtliche Gesichtspunkt, der hier vermieden werden muss. Wenn es heißt, soweit das Geld beigetrieben werden kann, so ist darunter zuvörderst noch lange nicht zu verstehen, dass nur wirklich Besitzende für ihre Kinder Beiträge zahlen müssen. Denn das ist ja wohl bekannt, wie rigoros besonders bei uns in Preußen mit der Beitreibung öffentlicher Lasten vorgegangen wird, wie auch von solchen Leuten, die nicht in der Lage sind, sich auch nur das Notwendigste zu gönnen, die durchaus zu den Armen und Bedürftigen gehören, öffentliche Abgaben beigetrieben werden. Im Übrigen darf man auch darauf verweisen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in erster Linie doch die Kinder der Armen in diese Unterrichtsanstalten hineinkommen werden. Die Kinder der Reichen – das ist wenigstens in größerem Umfange wahrscheinlich – werden vielfach in besonderen Anstalten untergebracht werden; das Gesetz gibt ja ausdrücklich diese Möglichkeit: Der Paragraph 1 verhält sich in seinem 5. Absatz darüber, nach dem „die Verpflichtung der Kinder ruht, solange für ihren Unterricht in ausreichender Weise anderweit gesorgt ist". Es ist also zu erwarten, dass es sich in einem weit überwiegenden Prozentsatz der Fälle um Kinder armer Leute handeln wird, schon auch um deswillen, weil ja die Leiden, von denen hier die Rede ist, bei armen Leuten im höheren Maße auftreten, da sie mit zu einem Teil Folgewirkungen der Armut und des elenden Lebens sind. Wenn also hier in erster Linie die Armen betroffen werden und wir auf der anderen Seite feststellen können, dass auch von den Armen vielfach – fast prinzipiell, möchte ich sagen – in rigoroser Weise öffentliche Lasten beigetrieben werden, so müssen wir schon um deswillen die eben von mir erörterte Bestimmung des Paragraphen 12 auf das schärfste bekämpfen.

Aber noch ein anderer Gesichtspunkt kommt für uns in Betracht, der nämlich, dass auch diejenigen, von denen nichts beigetrieben werden kann, in der schwersten Weise durch diese Gesetzesbestimmung in ihren heiligsten Rechten verletzt werden. Sie kennen den bekannten Standpunkt des preußischen Oberverwaltungsgerichts, wonach, wenn aus ähnlichen Anlässen heraus der Alimentationspflichtige nicht imstande ist, seiner Alimentationspflicht zu genügen, er seiner politischen Rechte verlustig geht. Wir haben also zu gewärtigen, dass die Angehörigen der armen taubstummen und blinden Kinder einmal vom Staat scharf angefasst werden, indem man versuchen würde, wenigstens in etwa die Kosten aus ihnen herauszupressen, und in zweiter Linie, dass, wenn die Kostenerstattung ganz oder teilweise nicht erzwungen werden kann, dann die Eltern zu dem Unglück, das sie an sich zu tragen haben, auch noch den Verlust ihrer politischen Rechte aufgebürdet erhalten. Meine Herren, ich meine, dass dies hier eine Bestimmung ist, von der man erwarten kann, dass sie selbst von diesem Hause einfach in Konsequenz der bisherigen Gesetzeslage auf dem Gebiete des allgemeinen Volksschulwesens gestrichen wird.

Meine Herren, an und für sich ist natürlich der Plan, die Materie der Bildung blinder und taubstummer Kinder gesetzgeberisch zu behandeln, sehr zu begrüßen. Ich hoffe, dass die bösartigen Bestimmungen, die gegenwärtig noch in dem Gesetz sind, eliminiert werden und dass einige Verbesserungen, die dringend erforderlich sind, noch eingefügt werden, damit uns, was uns sehr erwünscht wäre, die Möglichkeit einer Zustimmung zu diesem Gesetz gegeben wird.

(„Bravo!" bei den Sozialdemokraten.)

1 Der polnische Abgeordnete Styczyriski hatte unter anderem gefordert, die taubstummen polnischen Kinder in ihrer Muttersprache zu unterrichten. Die Red.

2 Über den Beginn der Schulpflicht, Die Red.

Kommentare