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Reform des Jahres 1861

Die Reform des Jahres 1861 wird als die „Aufhebung der Leibeigenschaft“ in Russland und als die „Bauernbefreiung“ bezeichnet. Sie konservierte aber sowohl die alte bäuerliche Dorfgemeinschaft als auch das Eigentum der Gutsherren und fast alle ihre Privilegien. Den Bauern wurde der Grund und Boden nicht in Eigentum gegeben, obwohl sie ihn schon seit unvordenklichen Zeiten bebaut hatten. Die Grundherren waren nach dem Gesetz vom 19. Februar 1861 nur verpflichtet, den Bauern unter für diese äußerst drückenden Bedingungen Land zuzuteilen. Den ihnen zugeteilten Boden mussten die Bauern ablösen und bis zur vollständigen Ablösung blieben sie den Grundherren für die Benutzung des Bodens „zeitweilig verpflichtet“, das heißt, sie mussten wie in der Zeit der Leibeigenschaft Frondienste verrichten bzw. Abgaben an die Grundherren leisten. Formell war die Ablösung nur eine solche des Grund und Bodens und sie trug freiwilligen Charakter. In Wirklichkeit stand es den Grundherren vollständig frei, diese Ablösung vorzunehmen oder nicht. Das den Bauern zugeteilte Land wurde derart hoch eingeschätzt, dass die Ablösung auch eine solche der Frondienste und für die Grundherren vorteilhafter war als das alte System. Der Ablösungspreis für das den Bauern zugeteilte Land war viel höher als die für Kauf und Verkauf geltenden Preise von Grund und Boden. In ganz Russland betrug die Ablösungssumme 867 Millionen Rubel, gegen 544 Millionen, die das zugeteilte Land nach den wirklichen Preisen wert war. Die Ablösungs- und Zinsenrenten waren so hoch, dass die Bauern mit ihnen enorm im Rückstände blieben. Abgeschafft wurden diese Zahlungen erst im Jahre 1905 unter dem Drucke der Revolution, nachdem die Bauern bereits, einschließlich der Zinsen, 1574 Millionen Rubel gezahlt hatten. [Ausgewählte Werke Band 1]

Die Reform des Jahres 1861 wird als die „Aufhebung der Leibeigenschaft“ in Russland und als die „Bauernbefreiung“ bezeichnet. Sie konservierte aber sowohl die alte bäuerliche Dorfgemeinschaft als auch das Eigentum der Gutsherren und fast alle ihre Privilegien. Den Bauern wurde der Grund und Boden nicht in Eigentum gegeben, obwohl sie ihn schon seit unvordenklichen Zeiten bebaut hatten. Die Grundherren waren nach dem Gesetz vom 19. Februar 1861 nur verpflichtet, den Bauern unter für diese äußerst drückenden Bedingungen Land zuzuteilen. Den ihnen zugeteilten Boden mussten die Bauern ablösen und bis zur vollständigen Ablösung blieben sie den Grundherren für die Benutzung des Bodens „zeitweilig verpflichtet“, das heißt, sie mussten wie in der Zeit der Leibeigenschaft Frondienste verrichten bzw. Abgaben an die Grundherren leisten. Das den Bauern zugeteilte Land wurde derart hoch eingeschätzt, dass die Ablösung auch eine solche der Frondienste und für die Grundherren vorteilhafter war als das alte System. Der Ablösungspreis für das den Bauern zugeteilte Land war viel höher als die für Kauf und Verkauf geltenden Preise von Grund und Boden. In ganz Russland betrug die Ablösungssumme 867 Mill. Rubel gegen 544 Mill., die das zugeteilte Land nach den wirklichen Preisen wert war. Die Ablösungs- und Zinsraten waren so hoch, dass die Bauern mit ihnen enorm im Rückstande blieben. Abgeschafft wurden diese Zahlungen erst im Jahre 1905 unter dem Drucke der Revolution, nachdem die Bauern bereits einschließlich der Zinsen 1574 Mill. Rubel gezahlt hatten. Ein besonders niederträchtiges Kapitel der „Reform" war die Abtrennung von Bodenstücken aus dem bis dahin von den Bauern bebauten Lande durch die Grundherren. Der Umfang dieser abgetrennten Bodenstücke war so groß, dass im Schwarzerdegebiet z. B. das Bauernland nach dieser „Bauernbefreiung“ um 23,6 Prozent geringeren Umfangs war als vorher. An manchen Orten nahmen die Gutsbesitzer auf diese Weise den Bauern 30 bis 50 Prozent des von ihnen bis dahin stets bebauten Landes weg. Diese Schädigung der Bauern wurde noch dadurch verschlimmert, dass ihnen dabei gerade die besseren und günstiger gelegenen Bodenstücke weggenommen wurden. Oft wurden auch diese Bodenstücke so abgetrennt, dass sie den Bauern den Weg zu Brunnen, Weideplätzen, Tränken usw. versperrten, sodass sie besondere Abgaben zahlen mussten, um diesen Weg benützen zu dürfen. Die Enttäuschung über die ganze Reform führte zu Erhebungen und Aufständen, überhaupt zu einer starken Bewegung in der Bauernschaft, die die soziale Grundlage der revolutionären Bewegung der „Narodniki“ wurde.

Nach dem Erlöschen der revolutionären Ausbrüche in der Bauernschaft nahm die Regierung Alexanders II. die in der Zeit der „großen Reformen“ gemachten Zugeständnisse nach und nach wieder zurück. Im Jahre 1881 wurde Alexander II. von den Terroristen ermordet, und nachdem Alexander III. den Thron bestiegen hatte, verstärkte sich die Reaktion noch mehr. Es begann die Reihe der „Gegenreformen“ Alexanders III. Auf dem Lande wurden die sogen. Bezirkshauptleute eingesetzt, denen die Bauern ohne jede Kontrolle ausgeliefert waren. Die Rechte der Semstwoverwaltung wurden eingeschränkt, und die städtische Selbstverwaltung wurde fast überhaupt aufgehoben. Auch das Gerichtswesen wurde verschlechtert. Für die Bauern wurde teilweise die Prügelstrafe wieder eingeführt. Diese Politik der damaligen Regierung wurde als die „schwarze Umteilung“ der Reformen Alexanders II. unter Alexander III. bezeichnet. [Ausgewählte Werke Band 2]

Die Leibeigenschaft bestand in Russland vom Ende des 16. Jahrhunderts bis zu ihrer formellen Aufhebung durch das Manifest Alexanders II. vom 19. Februar/3. März 1861. Dies Manifest wird als die „große Reform“ und als die „Bauernbefreiung“ bezeichnet. Sie konservierte aber sowohl die alte bäuerliche Dorfgemeinschaft, als auch das Eigentum der Gutsherren und fast alle ihre Privilegien. Den Bauern wurde der Grund und Boden nicht in Eigentum gegeben, obwohl sie ihn schon seit unvordenklichen Zeiten bebaut hatten. Die Grundherren waren nach dem Gesetz vom 19. Februar 1861 nur verpflichtet, den Bauern unter für diese äußerst drückende Bedingungen Land zuzuteilen. Den ihnen zugeteilten Boden mussten die Bauern ablösen, und bis zur vollständigen Ablösung blieben sie den Grundherren für die Benutzung des Bodens „zeitweilig verpflichtet“, das heißt, sie mussten wie in der Zeit der Leibeigenschaft Frondienste verrichten bzw. Abgaben an die Grundherren leisten. Das den Bauern zugeteilte Land wurde derart hoch eingeschätzt, dass die Ablösung auch eine solche der Frondienste und für die Grundherren vorteilhafter war als das alte System. Ein besonders niederträchtiges Kapitel der „Reform“ war die Abtrennung von Bodenstücken aus dem bis dahin von den Bauern bebauten Lande durch die Grundherren Der Umfang dieser abgetrennten Bodenstücke war so groß, dass im Schwarzerdgebiet z. B. das Bauernland nach dieser „Bauernbefreiung“ um 23,6 Prozent geringeren Umfangs war als vorher; an manchen Orten nahmen die Gutsbesitzer auf diese Weise den Bauern 30 bis 50 Prozent des von ihnen bis dahin stets bebauten Landes weg. Die Empörung gegen die ganze Reform führte zu Erhebungen und Aufständen (allein im Jahre 1861, nach dem Manifest. 784 blutige Bauernaufstände), überhaupt zu einer starken Bewegung in der Bauernschaft, die die soziale Grundlage der revolutionären Bewegung der „Narodniki“ wurde. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 3, Anm. 3]

Die Reformen der sechziger Jahre enthielten vor allem die Abschaffung der Leibeigenschaft, die in Russland vom Ende des 18. Jahrhunderts an bestanden hatte. Ihre Aufhebung geschah durch das Manifest Alexanders II. vom 3. März (19. Februar) 1861. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 4, Anm. 53]

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