Urteil letzter Instanz

Urteil letzter Instanz (Reichsmilitärgericht)

[Nach Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Band 9, S. 249-252]

In der Verhandlung vor dem Reichsmilitärgericht vom 4. November erschienen Liebknecht und sein Verteidiger nicht. Es wäre lächerlich gewesen, an dieser lächerlichen Komödie teilzunehmen, deren Schlusseffekt von vornherein klar war. Im Gegensatz zu den Verhandlungen der früheren Instanzen ist die Anwesenheit vor dem Reichsmilitärgericht nicht geboten. Der Angeklagte hat nach der MStGO nicht einmal ein Recht darauf.

Urteil letzter Instanz

In der Strafsache gegen den Armierungssoldaten Karl Liebknecht vom Armierungsbataillon Nr. 118 hat das Reichsmilitärgericht, I. Senat, in der Sitzung vom 4. November 1916, an der teilgenommen haben als militärische Richter: Generalleutnant z. D. v. Trotha, Generalmajor z. D. v. Werlhof, Oberstleutnant z. D. Trierenberg, Oberstleutnant z. D. Wegner; als juristische Richter: Senatspräsident Twele und die Reichsmilitärgerichtsräte Mülberger und Daudt; als Beamter der Militäranwaltschaft: Reichsmilitäranwalt Steinberger; als Militärgerichtsschreiber: Obersekretär Hüttmann, auf die Revision des Angeklagten nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberkriegsgerichts bei dem Königlichen Gouvernement der Residenz Berlin vom 23. August 1916 wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat innerhalb gesetzlicher Frist schriftlich Revision eingelegt und gleichzeitig Verletzung des materiellen Rechts gerügt, hierbei auch geltend gemacht, dass die Anfechtung und der Aufhebungsantrag sich auf den ganzen Inhalt des Urteils erstreckte.

Hiermit ist eine sachliche Rüge erhoben und liegen, da ein begründeter Revisionsantrag gestellt ist, die Voraussetzungen für eine Vernehmung nach § 404 der MStGO1 nicht vor. (Folgen einige Ausführungen darüber – vgl. den abgedruckten Beschluss des Reichsmilitärgerichts vom 20. Oktober 1916.)

Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten der Militärstrafgerichtsbarkeit untersteht, war zu bejahen …

Die erhobene sachliche Rüge nötigt zur Nachprüfung des gesamten Inhalts des Urteils auf seine Gesetzlichkeit.

Zunächst ergibt diese Nachprüfung, dass die Verurteilung wegen versuchten Kriegsverrats im Sinne der §§ 56, 57, 9,2 des MStGB2, 89, 43, 44, 45 des RStGB durch die getroffenen Feststellungen getragen wird. Die Voraussetzungen der Begehung der Tat im Felde, § 9,2 des MStGB, liegen nach der äußeren und inneren Seite vor.

Das Oberkriegsgericht hat angenommen, dass unter „feindlicher Macht" im Sinne des § 89 des RStGB nicht nur die eigentliche Kriegsmacht des Feindes, sondern im weiteren Sinne die ganzen dem Feinde zu Gebote stehenden Mittel zur Durchführung der Niederwerfung seines Gegners, also die ganze feindliche Staatsgewalt zu verstehen sei.

Mit dieser Ansicht befindet sich der vordere Richter in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung, die auch der Senat für die zutreffende hält.

Auch der Begriff der Vorschubleistung, die in der Schaffung günstiger Verhältnisse für die feindliche Macht im Kampfe mit ihrem Gegner besteht, ist nicht verkannt. Es sind vielmehr die Ausführungen und die sich anschließende Feststellung des Urteils, dass die Verbreitung der Flugblätter, die Aufforderung zur Demonstration auf dem Potsdamer Platz und diese selbst geeignet waren, das feindliche Ausland im Vertrauen auf eine daraus für das Deutsche Reich sich ergebende Notwendigkeit eines vorzeitigen, ungünstigen Friedensschlusses zum weiteren Widerstand zu ermuntern und zu stärken und daher den feindlichen Mächten Vorschub zu leisten, als frei vom Rechtsirrtum anzusehen.

Auch die Ausführung des Urteils dahin, dass die in Rede stehenden Handlungen des Angeklagten geeignet waren, der Kriegsmacht des Deutschen Reichs Nachteil zuzufügen, geben zu Bedenken keine Veranlassung.

Da die Vollendung des Verbrechens im Sinne des § 89 RStGB erst dann eintritt, wenn die Lage der feindlichen Macht eine günstigere oder die der deutschen Kriegsmacht eine ungünstigere geworden ist – Entsch. d. RGSt 49, 422 –, das Oberkriegsgericht aber den Eintritt eines solchen Erfolges nicht für nachgewiesen erachtet, ist mit Recht nur ein Versuch angenommen worden.

An die Spitze seiner Ausführungen bei der Feststellung des Vorsatzes setzt der Vorderrichter den Satz: „Der Vorsatz besteht in der Voraussicht des Erfolges."

Hiermit bekennt sich der Vorderrichter anscheinend zur sogenannten Vorstellungstheorie, während die sogenannte Willenstheorie unter Vorsatz das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale begriffen haben will. Auf eine Stellungnahme zu diesen beiden Theorien braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Jedenfalls muss für den inneren Tatbestand des Verbrechens im Sinne des § 89 des RStGB gefordert werden, dass der Täter neben der Vorsätzlichkeit der Begehung der äußeren Handlung das Bewusstsein hat, dass durch diese der feindlichen Macht Vorschub geleistet oder der deutschen Kriegsmacht Nachteil zugefügt werde. Mehr ist andererseits nicht nötig, insbesondere nicht eine dahin gehende Absicht.

Dass der Angeklagte die äußeren Handlungen vorsätzlich begangen hat, ergeben die Feststellungen ohne weiteres. Im Übrigen ist ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die Vorschubleistung der feindlichen Macht als Wirkung seines Handelns vorausgesehen hat.

Dies besagt nichts anderes, als dass er mit dem Bewusstsein gehandelt habe, dass der feindlichen Macht Vorschub geleistet werde.

Hinsichtlich der Zufügung von Nachteil für die Kriegsmacht des Deutschen Reiches trägt die Feststellung, dass Angeklagter diese durch seine Tat bewusst und absichtlich mit äußersten Kräften schwächen und brechen wollte, den inneren Tatbestand.

Mit Recht hat der Vorderrichter angenommen, dass es für den inneren Tatbestand des Verbrechens nach § 89 des RStGB gleichgültig ist, aus welchen Beweggründen der Täter handelte und welchen Endzweck er verfolgte. (Folgen Ausführungen über den „Ungehorsam" und den „Widerstand", die hier nicht interessieren!)

Die Nachprüfung der verhängten Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe gibt zu Bedenken keine Veranlassung. Die Entfernung aus dem Heere war nach § 31 des MStGB geboten, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte in der ausgesprochenen Dauer nach den §§ 32, 54 des RStGB zulässig. Ob auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen war, stand nach Lage des Falles in dem pflichtmäßigen Ermessen des Oberkriegsgerichts. Die tatsächlichen Erwägungen, die zur Verhängung dieser Ehrenstrafe führten, sind der Nachprüfung seitens des Revisionsrichters entzogen. Auf Rechtsirrtum beruhende Erwägungen liegen nicht vor …

Der Senatspräsident

gez. Twele

Dieses aalglatte und bequeme Urteil, das der finstersten Schreckensjustiz höchstrichterlich Tür und Tor öffnet, bedarf keines Kommentars.

1 Nach § 404 der Militärstrafgerichtsordnung war der Angeklagte, wenn er gegen ein Urteil Revision eingelegt, jedoch binnen einer Woche nach dessen Verkündung keinen begründeten Revisionsantrag eingereicht hatte, über seinen Antrag und die Begründung zu Protokoll zu vernehmen. Die Red.

2 Zu diesen wie zu den folgenden Paragraphen, auf die sich das Urteil letzter Instanz stützt, vgl. das Urteil erster Instanz. Die Red.

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