Der
Absolutismus trat vor der Revolution von 1905 als Verteidiger der
Dorfgemeinschaft und der Unveräußerlichkeit des bäuerlichen
Anteillandes
auf,
freilich nicht im Interesse der Bauern, sondern im Interesse der
Fesselung der Bauern an die Scholle und der Sicherung der Ausbeutung
der bäuerlichen Arbeit durch die Gutsbesitzer nicht nur auf dem Wege
der Lohnarbeit, sondern auch auf dem der Abarbeit, der Teilpacht und
anderer unter der Fronwirtschaft und der Leibeigenschaft üblicher
Arten, der Ausbeutung. Die Fesselung der Bauern an die
Dorfgemeinschaft und die Unveräußerlichkeit des Anteillandes waren
Mittel zur Verknechtung der Bauern an die Gutsbesitzer. Wie weit
diese Fesselung der Bauern an die Dorfgemeinschaft ging, zeigte das
Gesetz vom 14./27. Dezember 1893, das den Verkauf des Bodenanteils
ohne besonderen Beschluss der Dorfgemeinschaft, wobei an der
Versammlung mindestens ⅔
der stimmberechtigten Bauern teilnehmen mussten, verbot. Überschritt
der Wert des zu veräußernden Anteils 500 Rubel, so war außer dem
Beschluss der Dorfgemeinschaft auch die Erlaubnis des
Innenministeriums nötig. Fast zu Beginn der Revolution von 1905, im
Manifest vom 26. Februar/ 10. März 1903, wurde von neuem
unterstrichen, dass die Regierung auf dem Standpunkte der
Unantastbarkeit des Systems der Dorfgemeinschaft steht, und
schließlich wurde im Jahre 1904, also unmittelbar am Vorabend der
Revolution von 1905 in einem Dekret des Zaren vom 8./21. Januar die
Notwendigkeit festgestellt, dass „die ständische Ordnung in der
Bauernschaft und die Unveräußerlichkeit des Anteilbodens aufrecht
zu erhalten sei“. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 4, Anm. 107] |
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