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Absolutismus verteidigte vor 1905 Dorfgemeinschaft

Der Absolutismus trat vor der Revolution von 1905 als Verteidiger der Dorfgemeinschaft und der Unveräußerlichkeit des bäuerlichen Anteillandes auf, freilich nicht im Interesse der Bauern, sondern im Interesse der Fesselung der Bauern an die Scholle und der Sicherung der Ausbeutung der bäuerlichen Arbeit durch die Gutsbesitzer nicht nur auf dem Wege der Lohnarbeit, sondern auch auf dem der Abarbeit, der Teilpacht und anderer unter der Fronwirtschaft und der Leibeigenschaft üblicher Arten, der Ausbeutung. Die Fesselung der Bauern an die Dorfgemeinschaft und die Unveräußerlichkeit des Anteillandes waren Mittel zur Verknechtung der Bauern an die Gutsbesitzer. Wie weit diese Fesselung der Bauern an die Dorfgemeinschaft ging, zeigte das Gesetz vom 14./27. Dezember 1893, das den Verkauf des Bodenanteils ohne besonderen Beschluss der Dorfgemeinschaft, wobei an der Versammlung mindestens der stimmberechtigten Bauern teilnehmen mussten, verbot. Überschritt der Wert des zu veräußernden Anteils 500 Rubel, so war außer dem Beschluss der Dorfgemeinschaft auch die Erlaubnis des Innenministeriums nötig. Fast zu Beginn der Revolution von 1905, im Manifest vom 26. Februar/ 10. März 1903, wurde von neuem unterstrichen, dass die Regierung auf dem Standpunkte der Unantastbarkeit des Systems der Dorfgemeinschaft steht, und schließlich wurde im Jahre 1904, also unmittelbar am Vorabend der Revolution von 1905 in einem Dekret des Zaren vom 8./21. Januar die Notwendigkeit festgestellt, dass „die ständische Ordnung in der Bauernschaft und die Unveräußerlichkeit des Anteilbodens aufrecht zu erhalten sei“. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 4, Anm. 107]

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