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Gesetz „Über die sozialistische Flurbereinigung..."

Das Gesetz „Über die sozialistische Flurbereinigung und die Maßnahmen zum Übergang zur sozialistischen Landwirtschaft“ wurde unter der unmittelbaren Leitung Lenins ausgearbeitet und im Februar 1919 vom Allrussischen Zentralexekutivkomitee angenommen. Es spiegelte die in ihren Anfängen befindliche Bewegung der Dorfarmut von der Einzelwirtschaft zu höheren, gesellschaftlichen Formen der landwirtschaftlichen Produktion wider.

Diesem Gesetz wurde die faktisch bereits im „Dekret über den Grund und Boden“ vom 26. Oktober/8. November 1917 durchgeführte Nationalisierung des Grund und Bodens zugrunde gelegt, in dem Gesetz heißt es:

Artikel 1. Der gesamte Grund und Boden im Bereich der Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik Russland wird unabhängig davon, in wessen Nutznießung er sich befindet, als einheitlicher Staatsfonds betrachtet

Artikel 2. Die unmittelbare Verwaltung des einheitlichen Staatsfonds und die Verfügung über ihn ist Sache der entsprechenden Volkskommissariate und der ihnen unterstellten lokalen Behörden“.

Die Nationalisierung des Grund und Bodens war für die Umgestaltung der Landwirtschaft von ausschlaggebender Bedeutung.

Auf der Grundlage der Nationalisierung schrieb das Gesetz über die sozialistische Flurbereinigung eine Reihe von Maßnahmen vor zur Entwicklung von Sowjetgütern, Kommunen, landwirtschaftlichen Artels, von Genossenschaften zur gemeinsamen Bodenbestellung.

Zur endgültigen Abschaffung jeder Ausbeutung des Menschen durch den Menschen – heißt es im Artikel 3 des Gesetzes –, zur Organisierung der Landwirtschaft auf der Grundlage des Sozialismus unter Anwendung aller Errungenschaften der Wissenschaft und der Technik, zur Erziehung der werktätigen Massen im Geiste des Sozialismus sowie zum Zusammenschluss des Proletariats und der Dorfarmut im Kampf gegen das Kapital ist der Übergang von der individuellen Form der Bodennutzung zur genossenschaftlichen unerlässlich. Die großen Sowjetgüter, die landwirtschaftlichen Kommunen, die gemeinschaftliche Bodenbearbeitung und andere Formen der genossenschaftlichen Bodennutzung sind die besten Mittel zur Erreichung dieses Zieles, weshalb alle Formen der individuellen Bodennutzung als vorübergehende, absterbende Formen betrachtet werden müssen“.

Im Gesetz wurden die Hauptmomente bei der Organisierung von Sowjetgütern und Kollektivwirtschaften ziemlich ausführlich festgelegt, wobei betont wurde, dass die Kollektivwirtschaften als freiwillige Verbände gebildet werden. Das „Gesetz über die sozialistische Flurbereinigung“ stellte den Organen des proletarischen Staates die Aufgabe, die kollektiven Formen der Bodennutzung zu propagieren, und schrieb vor, bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen die kollektiven Vereinigungen gegenüber der individuellen Bodennutzung zu bevorzugen.

Dieses Gesetz formulierte in durchaus klarer Form die Aufgaben der Kommunistischen Partei auf dem Gebiet der Umgestaltung der Landwirtschaft nach kommunistischen Grundsätzen.

Auf Grund dieses Gesetzes wurde damals mit Hilfe großer materieller Mittel, die von der Sowjetmacht für die sozialistische Landwirtschaft zur Verfügung gestellt wurden (Bewilligung einer Milliarde Rubel) die Kollektivierung der Landwirtschaft eingeleitet. Angesichts des starken Verfalls der Industrie, der durch den imperialistischen und den Bürgerkrieg verursacht war, war jedoch damals keine Möglichkeit vorhanden, den Kollektivwirtschaften die erforderliche technische Basis zu geben, so dass eine Verankerung der Kollektivierungsbewegung nicht gelang. Auch der Verfall der Landwirtschaft selbst war dem nicht günstig. Der VIII. Allrussische Sowjetkongress (22.–27. Dezember 1920), der die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Landwirtschaft festlegte, betonte ausdrücklich die Notwendigkeit, bei der Wahl der Form der Bodennutzung das Prinzip der Freiwilligkeit zu beachten. [...] [Ausgewählte Werke, Band 8, Anm. 65]

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