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Disziplinargerichte 1919

Nach dem Dekret des Rates der Volkskommissare vom 14. November 1919 wurden „Disziplinargerichte zwecks Hebung und Festigung der Produktions- und Tarifdisziplin“ eingesetzt. Sie wurden diesem Dekret zufolge bei den „lokalen Abteilungen der Industrieverbände“ gebildet aus einem Vertreter der Betriebsdirektion, einem Vertreter des Gewerkschaftsverbandes sowie einem Vertreter der allgemeinen Versammlung der gewerkschaftlich organisierten Mitglieder der Belegschaft. Die Disziplinargerichte hatten das Recht, folgende Strafen zu verhängen: eine Rüge zu erteilen, vorübergehend (höchstens für sechs Monate) einem Gewerkschaftsmitglied das aktive und passive Wahlrecht zu den Gewerkschaftsorganen zu entziehen, die Schuldigen vorübergehend (höchstens für einen Monat) auf einen niedrigeren Posten zu versetzen oder auf „schwere öffentliche Arbeiten“ zu schicken. Im Falle hartnäckiger Weigerung, sich der „Kameradschaftsdisziplin“ zu fügen, stand den Gerichten das Recht zu, die Betreffenden aus dem Betrieb zu entlassen und sie „in ein Konzentrationslager zu überführen“. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 9, Anm. 8]

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