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Lenin gegen die Arbeiteropposition auf dem X. Parteitag

Den Bericht „Über die Einheit der Partei und die anarchosyndikalistische Abweichung“ erstattete Lenin auf der letzten Sitzung des X. Parteitages der KPR(B) am 16. März 1921. Zugleich unterbreitete er dem Parteitag den Entwurf der Resolution „Über die Einheit der Partei“ zusammen mit dem Entwurf einer besonderen Resolution „Über die syndikalistische und anarchistische Abweichung in unserer Partei“, in dem die „Arbeiteropposition verurteilt wurde. Sowohl der Bericht Lenins als auch die beiden Resolutionsentwürfe riefen selbstverständlich bei der „Arbeiteropposition“ und bei der Gruppe „Demokratischer Zentralismus“ Widerstand hervor. Die Vertreter dieser Gruppen, die in der Diskussion sprachen, bemühten sich, den Bericht und die Resolutionen Lenins als Versuche hinzustellen, „die Einheit der Form, aber nicht dem Wesen nach durchzuführen“. Schljapnikow, der Redner der „Arbeiteropposition“, sagte, Lenin wolle mit seinen Resolutionen und seinen Berichten in die Arbeiterreihen der Partei Spaltung hineintragen Medwedjew brachte im Namen der „Arbeiteropposition“ als Gegengewicht zu den Resolutionen Lenins eine eigene Resolution über die Parteieinheit ein.

In dieser Resolution hieß es unter anderem: „Die Politik der Abweichungen der führenden Parteiorgane in der Richtung des Misstrauens in die schöpferischen Kräfte der Arbeiterklasse, die in den Arbeitermassen ein Misstrauen gegenüber der Partei erzeugt hat, muss von allen Parteiorganen und allen Parteimitgliedern entschieden verurteilt und abgewehrt werden."

Angeblich im Interesse der „innerparteilichen Einheit“ beantragte die „Arbeiteropposition“, die von Lenin eingebrachte „unwürdige Resolution abzulehnen“. Nach dem Schlusswort Lenins, in dem er sich hauptsächlich mit der Kritik der Einwände der „Arbeiteropposition“ beschäftigte, nahm der Parteitag mit erdrückender Mehrheit beide von Lenin vorgeschlagenen Resolutionen an.

Die Resolution „Über die Einheit der Partei", in der jedwede fraktionelle Gruppierung und jede fraktionelle Betätigung in der Partei unter Androhung des unbedingten und sofortigen Ausschlusses aus der Partei kategorisch verboten wurde, räumte dem ZK in einem besonderen, und zwar dem 7. Punkt das Recht ein, einzelne Mitglieder des ZK wegen fraktioneller Tätigkeit aus dem ZK auszuschließen, wenn unter den Mitgliedern und Kandidaten des ZK und der ZKK eine Zweidrittelmehrheit dafür vorhanden ist. Dieser Punkt der Resolution über die Einheit der Partei wurde damals auf Beschluss des Parteitages in der Presse nicht veröffentlicht; erstmalig wurde er auf Grund eines Beschlusses der XIII. Parteikonferenz (Januar 1924) veröffentlicht [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 9, Anm. 41, Anfang]

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