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Deutsche Missachtung der 7-Tage-Frist

Der erste Punkt der Waffenstillstandsbedingungen, die am 15./21. Dezember 1917 geschlossen wurden, lautet:

Der Waffenstillstand beginnt am 17. Dezember 1917, 12 Uhr mittags (4. Dezember 1917, 14 Uhr russ. Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918, 12 Uhr mittags (1. Januar 1918, 14 Uhr russ. Zeit). Die vertragschließenden Parteien sind berechtigt, den Waffenstillstand am 21. Tage mit 7tägiger Frist zu kündigen. Erfolgt dies nicht, so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit 7tägiger Frist kündigt.“

Trotz der Tatsache, dass in der Erklärung der Sowjetdelegation vom 10. Februar über den Abbruch der Friedensverhandlungen die Mitteilung über die Demobilisierung der russischen Armee verkündet wurde, gaben die deutsche Führung und die deutsche Diplomatie dieser Erklärung eine solche Deutung, dass sie eine Weigerung, den Waffenstillstand fortzusetzen, bedeute. Die Möglichkeit einer solchen Auslegung wurde von Kühlmann in seiner Antwort in derselben Sitzung vom 10. Februar in folgenden Worten gegeben:

Wenn ich die Lage analysiere, komme ich zu dem Schluss, dass die hier vertretenen Deutschland und Österreich-Ungarn und die Verbündeten, die bei diesem Treffen nicht anwesend sind, sich gerade im Krieg mit Russland befinden. Auf der Grundlage des Waffenstillstandsabkommens, wurden militärische Aktionen trotz des andauernden Kriegszustandes einstweilen eingestellt. Wenn der Vertrag gekündigt wird, werden Militäraktionen automatisch wieder aufgenommen werden. Wenn mein Gedächtnis mich nicht täuscht, sieht das Waffenstillstandsabkommen als sein letztliches Ziel einen Friedensschluss vor. Aber wenn der Frieden nicht geschlossen wird, verliert der Waffenstillstand selbst seine Bedeutung, und nach Ablauf der darin vorgesehenen Frist wird der Krieg wieder aufgenommen. Der Umstand, dass eine der Seiten ihre Armeen demobilisiert, ändert faktisch oder rechtlich nichts an der gegebenen Lage.“

Als das deutsche Kommando daraufhin entschied, in die Offensive zu gehen, gab es auch der Erklärung der Sowjetdelegation eine solche Auslegung, nach der folglich die in den Waffenstillstandsregelungen vorgesehene Sieben-Tage-Frist am 17. Februar auslief. [Trotzki, Sotschinenija 17.1]

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