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Paragraph 23 der Verfassung der RSFSR

Der Paragraph 23 der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik lautet: Indem die RSFSR sich von den Interessen der Arbeiterklasse in ihrer Gesamtheit leiten lässt, nimmt sie einzelnen Personen und einzelnen Gruppen die Rechte, die sie sich zum Schaden der sozialistischen Revolution zunutze machen können. [Lenin, Sämtliche Werke, Band 25, Anm. 21]

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