Am 24. (11.) Dezember 1905, als der Moskauer Aufstand im vollen Gange war, wurde, offenbar um die Aufmerksamkeit der Bevölkerung von dem Aufstand durch ein neues Zugeständnis abzulenken, in Verwirklichung der in dem Manifest vom 30. (17.) Oktober versprochenen neuen Gesetze, ein allerhöchster Ukas an den Senat erlassen. Auf Grund des neuen Ukas wurden außer den Bodenbesitzern, städtischen Einwohnern mit einer hohen Vermögensgrenze usw., die das Wahlrecht noch zur Bulyginschen Duma erhalten hatten, neue Bevölkerungsgruppen zu den Wahlen zugelassen: a) städtische Einwohner, die seit mindestens einem Jahre Wohnungssteuern entrichten, Personen, die mindestens seit einem Jahr unter ihrem eigenen Namen eine Wohnung innehaben, und b) Arbeiter aus Betrieben mit mindestens 50 Arbeitern. Auf Grund dieses Ukas, der das Wahlrecht breiteren Wählerkreisen einräumte, wählten die städtischen Wähler und die Bodenbesitzer im Bezirk nach dem Zweistufen-System – bei den ersten Wahlen wurden die Wahlmänner gewählt, bei den zweiten wählten die Wahlmänner die Abgeordneten der Reichsduma –, die Bauern aber und die Arbeiter wählten nach dem Dreistufen-System (die Bauern eigentlich sogar nach dem vierstufigen: die Dorfversammlung, die Wolostversammlung, der Kongress der Bevollmächtigten der Wolostversammlung mit je zwei Bevollmächtigten von jeder Wolostversammlung und schließlich die Wahlmänner, die von diesem Kongress in die Gouvernementswahlversammlung gewählt werden). Die Arbeiter in Betrieben mit 50 bis 1000 Arbeitern wählten einen Bevollmächtigten, in Betrieben mit mehr als 1000 Arbeitern wurde auf je 1000 Arbeiter ein Bevollmächtigter gewählt. Insgesamt ergaben sich in den 51 Gouvernements des europäischen Russland, ohne die Wahlmänner der Arbeiter, 5831 Wahlmänner: 2421 von den Bauern, 1958 von den Gutsbesitzern in der Provinz, 1341 von den Städtern und 111 von den Kosaken. Die
Arbeiter erhielten in 45 Gouvernements und 19 städtischen
Wahlversammlungen 236 Wahlmänner; für die Hauptstädte betrug ihre
Zahl: 35 für die Moskauer städtische und
Gouvernements-Wählerversammlung und 24 für die Petersburger
städtische und Gouvernements-Wählerversammlung. [Sämtliche Werke, Band 10]
Das
Gesetz vom 24. (11.) Dezember 1905 ist die in den Tagen des Moskauer
Aufstandes herausgegebene Wahlordnung für die Reichsduma, die an die
Stelle des Gesetzes über die sogenannte Bulyginsche
Duma
trat. Näheres über beide Gesetze in Anm. 9. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 3] Gesetz
vom 11. (24.) Dezember 1905 – neues
Gesetz über die Wahlen zur Reichsduma. Zum Unterschied von der
alten, „beratenden" Bulyginschen Duma (Erlass vom 6. August
1905) sah das Gesetz die Schaffung einer „gesetzgebenden" Duma
vor. Nach diesem Gesetz wurden die Wähler in vier Kurien geteilt:
die Grundbesitzerkurie (die Gutsherren), die Städtekurie (die
Bourgeoisie), die Bauernkurie und die Arbeiterkurie. Die Stimme eines
Gutsbesitzers entsprach den Stimmen von drei Angehörigen der
städtischen Bourgeoisie, den Stimmen von 15 Bauern und den Stimmen
von 45 Arbeitern. Das Gesetz sicherte dem Häuflein der Gutsbesitzer
und Kapitalisten in der Duma ein gewaltiges Übergewicht. [Werke, Band 10] |
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