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Kooptationrecht beim 2. Parteitag

Die Beratung über die Frage der sogenannten Kooptation in die zentralen Körperschaften der Partei (d. h. die Ergänzung dieser Körperschaften durch Hinzuziehung neuer Mitglieder auf Beschluss dieser Körperschaften selbst) wurde damit beendet, dass Lenin vorschlug, die Kooptation ins ZK und in die Redaktion des Zentralorgans in der Weise durchzuführen, dass jede dieser Körperschaften mit Zustimmung der anderen neue Mitglieder hinzuziehen könne (gegenseitige Kooptation). Diesen Vorschlag begründete er folgendermaßen: „Von großer Wichtigkeit ist das Recht der gegenseitigen Kontrolle zwischen ZK und Redaktion über die Kooptation. Die wechselseitige Zustimmung der zwei Zentralstellen ist eine notwendige Vorbedingung der Übereinstimmung. Es handelt sich hier um die Frage des Bruches zwischen zwei Zentralstellen. Wer keine Spaltung will, muss dafür sorgen, dass Übereinstimmung bestehe. Aus dem Leben der Partei wissen wir, dass es immer Leute gab, die Spaltung hinein trugen Diese Frage ist eine prinzipielle, eine wichtige Frage, und von ihr kann das künftige Schicksal der Partei abhängen“. Der weitere Antrag Lenins zu diesem Punkte, wonach die Kooptation in die Zentralstellen nur unter Zustimmung von zwei Mitgliedern des Parteirates zulässig sein sollte, wurde abgelehnt, und die Mehrheit nahm einen Antrag Martows an, dass im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen ZK und Zentralorgan die Frage der Kooptation an den Parteirat übergeht und dass im Falle der Aufhebung eines Beschlusses des ZK oder des Zentralorgans durch den Parteirat die Frage durch einfachen Beschluss der Mehrheit entschieden wird. [Ausgewählte Werke, Band 2]

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