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konterrevolutionärer Charakter der 3. Duma

Der konterrevolutionäre Charakter der 3. Duma, die auf Grund des Gesetzes vom 3./16. Juni 1907 gewählt worden war, zeigte sich besonders grell in Verbindung mit der Beratung des Gesetzentwurfes über die Unantastbarkeit der Person in den Sitzungen der Duma vom 30. November bis 3. Dezember (17.–20. November) 1909. Darüber spricht auch Lenin. Dieser Gesetzentwurf verhüllte die Tatsache, dass den Behörden das volle Recht der Verfügung über das Leben der Bürger ohne jedes Eingreifen sogar auch nur des zaristischen Gerichtes in jedem Falle anheimgestellt wurde, in welchem die Behörden dies für notwendig fanden. Das kam auch in dem Bericht des Referenten, des Schwarzhunderters Samyslowski, zum Ausdruck, der erklärte: „Der Gesetzentwurf über die Garantien der Unantastbarkeit der Person soll in jenen Gebieten des Staates in Geltung treten, in denen Ruhe herrscht: wenn sich aber bestimmte Gebiete des Staates im Zustande der Unruhe befinden, so soll dieser Zustand Grund genug sein, um das Gesetz über die Unantastbarkeit der Person in diesen Gebieten mit solchen Ausnahmen anzuwenden, die bereits in anderen Gesetzen festgelegt sind, die als Kriegs- und Ausnahmegesetze bezeichnet werden“. Im Weiteren erklärte Samyslowski, was unter „Zustand der Unruhe“ zu verstehen sei: kriegerische Handlungen und Vorbereitung zu solchen, Aufruhr und „Vorbereitung zu Unruhen“. [Lenin, Ausgewählte Werke, Band 4, Anm. 103]

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