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Beschluss des Rats der Volkskommissare über die Unabhängigkeit Finnlands

Der Rat der Volkskommissare beschloss am 31. (18.) Dezember: „Dem Zentralexekutivkomitee vorzuschlagen: a) die staatliche Unabhängigkeit der Finnländischen Republik anzuerkennen, und b) auf Grund einer Übereinkunft mit der Finnländischen Regierung eine besondere Kommission aus Vertretern beider Länder zu bilden, um die praktischen Maßnahmen auszuarbeiten, die sich aus der Trennung Finnlands von Russland ergeben. Das Allrussische Zentralexekutivkomitee nahm am 4. Januar 1918 (22. Dezember 1917) die „Deklaration der revolutionären Regierung über die Unabhängigkeit Finnlands an". [Band 22]

In Bezug auf die vom Genossen Trotzki angegebene Regionen wandte die Sowjetregierung ihr Prinzipien auf das Selbstbestimmungsrecht der Nationen an.

Nach Erhalt einer Mitteilung über die Entscheidung Finnlands, sich von Russland zu trennen, nahm der Rat der Volkskommissare folgenden Beschluss an:

Als Reaktion auf den Appell der finnischen Regierung, die Unabhängigkeit der Republik Finnland anzuerkennen, beschließt der Rat der Volkskommissare in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz der nationalen Selbstbestimmung:

an das ZEK mit dem Vorschlag heranzutreten:

a) Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit der Republik Finnland und

b) Organisierung einer speziellen Kommission von Vertretern beider Parteien im Einvernehmen mit der finnischen Regierung, um jene praktischen Maßnahmen zu entwickeln, die sich aus der Trennung Finnlands von Russland ergeben.

Vorsitzender des Rates der Volkskommissare

V. Uljanow (Lenin).

Volkskommissare:

Steinberg, Karelin, Trotzki, Stalin.

Geschäftsführer des Rates der Volkskommissare

Bontsch-Brujewitsch.

Sekretär des Rates der Volkskommissare

N. Gorbunow.“

Erschienen in der „Iswestija ZIK“ vom 19. Dezember 1917/1. Januar 1918

Am 22. Dezember 1917/4. Januar 1918 billigte das ZEK die Entscheidung des Rates der Volkskommissare.

Etwa zur gleichen Zeit erkannte die Sowjetregierung das Recht des armenischen Volkes auf Selbstbestimmung in allen von ihm besiedelten Gebieten an, einschließlich der Regionen, die früher zu Russland gehörten. Zu den Beziehungen zur Ukraine siehe die Abteilung „Russisch-ukrainische Beziehungen" und die Anmerkungen dazu. [Trotzki, Sotschinenija 17.1]

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